Kein Erlöschen des Steueranspruchs, wenn zu Unrecht abgezogene Ausgaben als nicht erklärte Einnahmen dargestellt werden und damit eine Besteuerung in Höhe von 60 % der nacherklärten Beträge statt 100 % erreicht werden soll.

Entscheidungsstichwörter

Richtigkeit der strafbefreienden Erklärung i.S. des § 3 StraBEG

Leitsatz

Eine strafbefreiende Erklärung i.S. des § 3 StraBEG führt nicht zum Erlöschen des Steueranspruchs, wenn zu Unrecht abge¬zogene Werbungskosten oder Betriebsausgaben in der Erklärung fälschlich als nicht erklärte "Betriebs- und Zinseinnahmen" dargestellt werden und damit eine Besteuerung in Höhe von 60 % der (fehlerhaft als Einnahmen) nacherklärten Beträge (statt einer Besteuerung von 100 % bei richtiger Erklärung als fin¬gierte Ausgaben) erreicht werden soll.

Normenkette

AO § 173 Abs. 1 Nr. 1

StraBEG § 1, § 8 Abs. 1 Satz 1

Verfahrensgang

FG Rheinland-Pfalz vom 30. Mai 2008  5 K 2482/05 (EFG 2008, 1411)

Urteil v. 28.6.2011, VIII R 25/08, veröffentlicht am 18.1.2012