Sukzessive anteilige Veräußerung innerhalb der Sperrfrist
Eine GmbH & Co. KG wurde zum 31.3.2013 zu Buchwerten in eine AG umgewandelt. Die Kommanditisten A und B erhielten bei dieser Umwandlung Aktien der AG. B veräußerte in der Folgezeit Aktien an fremde Dritte. Weitere Aktien sind durch einen Vermächtnis- und Abfindungsvertrag übergegangen. Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurden diese Vorgänge aufgegriffen. Für jeden der diversen Anteilsveräußerungen bzw. -übertragungen der B wurde jeweils ein gewerbesteuerpflichtiger Einbringungsgewinn I ermittelt. Im Klageverfahren wurden die Einbringungsgewinne I für die Anteilsveräußerungen an eine von der Klägerin gehaltene Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft ausgenommen.
Ist der Veräußerungsgewinn gewerbesteuerpflichtig?
Doch auch der Gewinn aus der Veräußerung der Anteile im Rahmen des Vermächtnis- und Abfindungsvertrags ist nicht der Gewerbesteuer zu unterwerfen. Ein auf eine Anteilsveräußerung entfallender Gewinn ist nur gewerbesteuerbar, wenn die Voraussetzungen des § 7 GewStG vorliegen. Daraus ergibt sich, dass nur Gewinne aus dem laufenden Betrieb zu erfassen sind, hingegen Gewinne aus der Aufgabe oder Veräußerung irrelevant sind, wenn damit die endgültige Einstellung der gewerblichen Betätigung verbunden ist.
Vermächtnisweise Übertragung der Anteile
Fraglich ist, ob dies auch eine nur sukzessive bzw. teilweise Veräußerung der erhaltenen Anteile umfasst. Das Finanzgericht sieht dies so. Denn die vermächtnisweise Übertragung der Anteile wirkt sich nicht dergestalt auf den Sachverhalt zum Übertragungsstichtag aus, dass B nur noch einen Teilanteil an der GmbH & Co. KG in die AG eingebracht hätte. Vielmehr beschränkt sich die rückwirkende Änderung auf den Wertansatz des übergehenden Vermögens und damit auf die Höhe des Einbringungsgewinns I. Die Einbringung des gesamten Mitunternehmeranteils und die Einstellung der gewerblichen Tätigkeit der GmbH & Co. KG bleiben davon unberührt.
Das Finanzgericht schließt sich damit der herrschenden Meinung in der Literatur an. Es spricht sich gegen die Auffassung der Finanzverwaltung aus, wonach ein Einbringungsgewinn I dann der Gewerbesteuer unterliegt, wenn nicht sämtliche erhaltenen Anteile in einem Vorgang veräußert werden (AEUmwStG, BMF, Schreiben v. 11.11.2011, IV C 2 – S 1978 b/08/10001, Haufe Index 2887451 unter Tz. 22.07). Das Finanzgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Diese wurde vom Finanzamt auch eingelegt (Az. beim BFH I R 26/18).
FG Köln, Urteil v. 19.7.2018, 6 K 2507/16, Haufe Index 12102684
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
6765
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
675
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
674
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
512
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
472
-
Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen
454
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
444
-
Anschrift in Rechnungen
429
-
Neue Grundsteuer B in Baden-Württemberg ist verfassungsmäßig
421
-
Teil 1 - Grundsätze
412
-
Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Werbeaufwendungen
19.12.2024
-
Alle am 18.12.2024 veröffentlichten Entscheidungen
19.12.2024
-
Zuordnung zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen
18.12.2024
-
Verluste im Rahmen eines Steuerstundungsmodells nach § 15b EStG
18.12.2024
-
Verurteilung zweier Angeklagter wegen Steuerhinterziehung durch Cum-Ex-Geschäfte
18.12.2024
-
Innerorganschaftliche Zinsaufwendungen für den Erwerb einer Beteiligung
18.12.2024
-
Minderung der Miete durch Zeichnung von Genossenschaftsanteilen
16.12.2024
-
Kosten im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft
16.12.2024
-
Änderung des Gesellschafterbestands einer grundbesitzenden Personengesellschaft
16.12.2024
-
Vorsteuerabzug für nicht gelieferte Photovoltaikanlage
13.12.2024