Umsatzsteuerermäßigung für Taxiverkehr mit Pferdefuhrwerken auf autofreier Insel
Hintergrund: Inseltaxi auf Juist
Die X-GmbH betreibt auf der autofreien Insel Juist den Personenverkehr mit Pferdekutschen. Sie befördert als sog. "Inseltaxi" auf individuelle Bestellung Feriengäste vom Flughafen zu ihrer Unterkunft und zurück. Außerdem können Kutschen für touristische Zwecke (Rund- und Ausflugsfahrten) gebucht werden.
X beantragte für ihre Fahrten als Inseltaxi – nicht auch für die Rund- und Ausflugsfahren - den ermäßigten USt-Satz von 7 % nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG (betr. "Verkehr mit Taxen"). Das FA lehnte das mit der Begründung ab, der steuerbegünstigte Taxiverkehr verweise auf die Beförderung mit Pkw i.S. von § 47 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG). Dem folgte das FG und wies die Klage ab. Begünstigter Taxiverkehr erfordere eine Beförderung mit Kfz.
Entscheidung: Steuerbegünstigung für Kutschenverkehr in autofreien Gebieten
Der BFH verweist zunächst auf die bisherige Rechtsprechung. Danach ist die Steuerbegünstigung (§ 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG) grundsätzlich entsprechend § 47 Abs. 1 PBefG auszulegen (BFH Urteil vom 02.07.2014 - XI R 39/10, BStBl 2015 II S. 421, und vom 23.09.2015 - V R 4/15, BStBl 2015 II S. 494). § 47 PBefG kommt jedoch für die umsatzsteuerliche Beurteilung keine abschließende Bedeutung zu. Die Maßgeblichkeit des PBefG beschränkt sich auf dessen Anwendungsbereich, d.h. auf die Beförderung mit Kfz (§ 1 Abs. 1 PBefG).
Ausnahme für autofreie Gebiete
Daraus folgt für ein Gebiet, in dem der Verkehr mit Kfz vollständig ausgeschlossen ist und in dem es deshalb keinen Verkehr mit Kfz-Taxen geben kann, umsatzsteuerrechtlich ein Verkehr mit Taxen anderer Art nicht zu verneinen ist. Dem liegt die Vorstellung des Gesetzgebers zugrunde, dass in den Gemeinden des Inlands der Verkehr mit Kfz im Allgemeinen zulässig ist. Trifft dies ausnahmsweise nicht zu, kann aus dem Begriff des Verkehrs mit Taxen nicht abgeleitet werden, dass es in diesen Gemeinden keine steuerbegünstigte Personenbeförderung gibt. Es ist vielmehr darauf abzustellen, ob alternative motorlose Verkehrsformen vorliegen, die dem steuerbegünstigten Verkehr mit Taxen auf der Grundlage von § 47 PBefG (unter Ausschluss des nicht steuerbegünstigten Verkehrs mit Mietwagen nach § 49 PBefG) entsprechen. Dabei ist auf die besonderen Merkmale dieser Verkehrsformen abzustellen, da ein Ausschluss von der Möglichkeit zur steuersatzbegünstigten Personenbeförderung in derartigen Gemeinden aus dem Begriff des Verkehrs mit Taxen nicht abzuleiten ist. Andernfalls wäre in einem Gebiet, in dem es keine Kfz-Taxen gibt, eine umsatzsteuerbegünstigte Personenbeförderung gleichheitswidrig ausgeschlossen.
Weitere Sachaufklärung durch das FG
Der BFH hob das ausschließlich auf der Parallele zu § 47 PBefG beruhende und damit von der BFH-Auffassung abweichende Urteil des FG auf und verwies die Sache an das FG zurück. Dieses hat im zweiten Rechtsgang weitere Feststellungen zu den verkehrsrechtlichen Beschränkungen auf der Insel sowie zu der Frage zu treffen, inwieweit die von der X-GmbH mit Pferdekutschen erbrachten Leistungen unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Verkehrsarten als mit einem Taxenverkehr vergleichbar sind.
Hinweis: Sehr erfreuliches Urteil zum Jahresanfang 2020
Nach der Systematik begünstigt die Steuerermäßigung nicht den Unternehmer, sondern den Kunden. Dürfen sich die Feriengäste für den Urlaub auf der autofreien Insel neben der Reduzierung des USt-Satzes für das Bahn-Ticket (§ 12 Abs. 2 Nr. 10 n.F.) nun auch auf eine günstigere Kutschfahrt auf der Urlaubsinsel freuen? Der BFH bemerkt zum Leitbild des Verkehrs mit Taxen i.S.v. § 47 PBefG, dass maßgeblich darauf abzustellen ist, ob der Unternehmer an öffentlich zugänglichen Stellen – zu einem allgemeinen Tarif mit faktischer Beförderungspflicht – Wagen bereithält, mit denen er Fahrten zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt. Das könnte bei den Fahrten vom und zum Flughafen gegeben sein. An der Vergleichbarkeit mit dem Taxiverkehr könnte es dagegen bei den mit Voranmeldung durchgeführten Rund-, Ausflugs- oder Ereignisfahrten fehlen.
Die umsatzsteuerrechtliche Begünstigung beruht unionsrechtlich auf Art. 98 Abs. 2 i.V.m. Anhang III Nr. 5 MwStSystRL. Danach sind die Mitgliedstaaten berechtigt, eine Steuersatzermäßigung für die Beförderung von Personen anzuordnen. Der EuGH hat dazu entschieden, dass diese Ermächtigung selektiv ausgeübt werden kann. Dabei haben die Mitgliedstaaten zu beachten, dass zum einen nur konkrete und spezifische Aspekte der jeweiligen Kategorie von Leistungen herausgelöst werden und zudem der Grundsatz der steuerlichen Neutralität nicht verletzt werden darf (EuGH-Urteil Pro Med Logistik und Pongratz v. 27.2.2014 in den verbundenen Rechtssachen C-454/12 und C-455/12, EU:C:2014:111, BStBl 2015 II S. 437).
Der Entscheidung kommt über den Einzelfall hinaus weitreichende Bedeutung zu. Nicht zuletzt deshalb wurde das Urteil vom BFH mit einer umfangreichen Pressemitteilung gewürdigt. Es dürfte absehbar sein, dass in nicht allzu langer Zeit die Innenstädte für vollständig kfz-frei erklärt werden. Die individuelle Personenbeförderung wird dann mittels steuerbegünstigter Pferdkutschen und Fahrrad-Rikschas bewältigt werden müssen.
BFH Urteil vom 13.11.2019 - V R 9/18 (veröffentlicht am 09.01.2020)
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