Übernachtungskosten und regelmäßige Arbeitsstätte bei LKW-Fahrern

Bei einer Übernachtung im Fahrzeug kann die Pauschale für Übernachtungskosten nicht in Anspruch genommen werden kann, jedoch sind Kosten in geschätzter Höhe abziehbar. Weder der LKW-Wechselplatz noch das Fahrzeug stellen die regelmäßige Arbeitsstätte dar.

Hintergrund

Der LKW-Fahrer A war im internationalen Fernverkehr tätig. Er machte u.a. pauschale Übernachtungskosten von 5 EUR für 220 Tage (= 1.100 EUR) sowie wöchentliche Fahrten zum LKW-Wechselplatz in Dänemark mit dem km-Satz von 0,30 EUR (insgesamt 2.534 EUR) geltend. Das FA berücksichtigte die Übernachtungspauschalen nicht und setzte für die Fahrten zum Wechselplatz lediglich die Entfernungspauschale an (0,30 EUR je Entfernungs-km = 1.267 EUR). Das FG wies die Klage ab.

Entscheidung
Der BFH vertritt zu beiden Streitpunkten eine großzügigere Auffassung.

Zwar kommen bei einer Übernachtung im Fahrzeug die Pauschalen für Übernachtungskosten bei Auslandsreisen nicht in Betracht. Denn diese für einzelne Länder in Verwaltungsanweisungen festgelegten Pauschbeträge können nicht angewandt werden, wenn sie zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führen würden, weil die tatsächlich angefallenen Übernachtungskosten die Pauschbeträge in nicht unbeträchtlichem Umfang unterschreiten. Das führt jedoch nicht dazu, dass - wie es das FG gesehen hat - mangels Nachweises überhaupt keine Übernachtungskosten abzuziehen sind. Denn wenn keine Einzelnachweise vorliegen, sind die angefallenen Kosten zu schätzen. Der BFH anerkennt den von A angesetzten Betrag von 5 EUR pro Übernachtung für typischerweise angefallene Kosten (Dusche usw.) als sachgerecht an.

Auch für die Fahrten zum LKW-Wechselplatz anerkennt der BFH - anders als das FG - nicht lediglich die Entfernungspauschale, sondern die tatsächlichen Fahrtkosten. Denn regelmäßige Arbeitsstätte ist nur der ortsgebundene Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit, d.h. regelmäßig der Betrieb oder eine Betriebsstätte des Arbeitgebers, denen der Arbeitnehmer zugeordnet ist. Diese Voraussetzung erfüllt der LKW-Wechselplatz nicht, da es sich nicht um eine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers handelt. Auch der LKW stellt keine regelmäßige Arbeitsstätte dar, da er keine ortsfeste Einrichtung darstellt.

Anmerkung
Die Entscheidung verdeutlicht, dass die Finanzämter in derartigen Fällen nicht zu kleinlich verfahren dürfen. Auch wenn jemand, um Hotelkosten zu sparen, in seinem Fahrzeug übernachtet, entspricht es der Lebenserfahrung, dass ihm gleichwohl Nebenkosten (Decke, Dusche, Parken usw.) entstehen. Der BFH hält jedenfalls die Forderung des FG, zumindest für zwei bis drei Monate Duschbelege usw. zu sammeln, für übertrieben. Dass der LKW-Wechselplatz, auch wenn er ständig angefahren wird, keine regelmäßige Arbeitsstätte darstellt, da es sich nicht um eine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers handelt, entspricht der bisherigen Rechtsprechung.

BFH Urteil vom 28.03.2012 - VI R 48/11 (veröffentlicht am 30.05.2012)
Alle am 30.05.2012 veröffentlichten Entscheidungen im Überblick