"Überteuertes" Ehegatten-Arbeitsverhältnis ist nur teilweise abziehbar
Sachverhalt:
Der Ehemann war als selbstständiger IT-Berater und Systemmanager tätig und beschäftigte in seinem Betrieb seine Ehefrau auf 400-EUR-Basis. Zu ihren Aufgaben gehörten u. a. die Rechnungskontrolle, die Pflege des Internetauftritts und die Auftragsbearbeitung; pro Monat war sie 20 Stunden im Betrieb tätig. Den Arbeitslohn i. H. v. 4.800 EUR zuzüglich gesetzlicher Sozialaufwand i. H. v. 760 EUR zog der Mann als Betriebsausgaben in seiner Gewinnermittlung 2006 ab.
Im Rahmen einer Außenprüfung erkannte das Finanzamt das Arbeitsverhältnis zunächst nicht steuerlich an, da weder Arbeitsvertrag noch Stundenzettel vorgelegt werden konnten. Im Einspruchsverfahren überzeugte die Ehefrau das Finanzamt jedoch in einer Befragung davon, dass sie die Tätigkeiten tatsächlich ausgeübt hatte. Daraufhin erkannte das Amt das Arbeitsverhältnis zwar dem Grunde nach an, kürzte allerdings den abzugsfähigen Arbeitslohn auf 200 EUR pro Monat. Dabei setzte das Amt einen Stundenlohn von 10 EUR an, den es für eine Tätigkeit als Bürogehilfin als angemessen ansah. Mit seiner Klage begehrte der Mann den Komplettabzug der Lohnzahlungen.
Entscheidung:
Das FG entschied, dass das Finanzamt den Betriebsausgabenabzug zu Recht gekürzt hatte. Die ständige BFH-Rechtsprechung erkennt Lohnzahlungen an Angehörige an, wenn sie durch einen wirksamen und inhaltlich fremdüblichen Arbeitsvertrag beschäftigt werden, sie ihre vertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbringen und der Arbeitgeber seine Arbeitgeberpflichten (insbesondere die Lohnzahlung) erfüllt. Ein fehlender Arbeitszeitnachweis erschwert dem Arbeitgeber den Nachweis, dass der Angehörige tatsächlich seine Arbeitsleistung im vertraglich vereinbarten Umfang geleistet hat; er betrifft nicht die Frage, ob die Arbeitsbedingungen fremdüblich waren. Da das Finanzamt davon ausgegangen war, dass das Arbeitsverhältnis tatsächlich durchgeführt wurde und es dem Grunde nach anzuerkennen war, sah sich das FG hieran gebunden (sog. Verböserungsverbot).
Die Tatsache, dass ein überhöhter Arbeitslohn gezahlt worden ist, steht der Anerkennung eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses dem Grunde nach nicht entgegen; allerdings muss der Lohnabzug auf einen angemessenen Teil beschränkt werden. Nach Auffassung des FG hatte das Finanzamt zu Recht nur einen angemessenen Stundenlohn von 10 EUR anerkannt, der dem damaligen Vergleichslohn für gelernte Bürogehilfen entsprach.
Praxishinweis:
Das FG wies darauf hin, dass auch unbezahlte Mehrarbeit eines Angehörigen-Arbeitnehmers nicht zur steuerlichen Aberkennung des Arbeitsverhältnisses führt; vielmehr hat der Arbeitnehmer in diesem Fall seine vertragliche Hauptleistungspflicht (über-)erfüllt. Die Überstunden können aus dem Arbeitsverhältnis „abgespalten“ und der familiären Nähebeziehung zugeordnet werden. Somit darf das Arbeitsverhältnis i. S. e. „Teilentgeltlichkeit“ aufgeteilt werden, ohne dass die komplette steuerliche Anerkennung des Arbeitsverhältnisses entfällt.
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
6765
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
675
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
674
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
512
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
472
-
Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen
454
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
444
-
Anschrift in Rechnungen
429
-
Neue Grundsteuer B in Baden-Württemberg ist verfassungsmäßig
421
-
Teil 1 - Grundsätze
412
-
Erschütterung des Anscheinsbeweises für eine private Fahrzeugnutzung
23.12.2024
-
Auftragsprüfung bei einem Steuerberater
23.12.2024
-
Sichere Übermittlung einfach signierter Dokumente aus dem beA
23.12.2024
-
Verfassungsmäßigkeit des grundsteuerlichen Bewertungsrechts im Bundesmodell
20.12.2024
-
Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Werbeaufwendungen
19.12.2024
-
Alle am 19.12.2024 veröffentlichten Entscheidungen
19.12.2024
-
Zuordnung zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen
18.12.2024
-
Verluste im Rahmen eines Steuerstundungsmodells nach § 15b EStG
18.12.2024
-
Verurteilung zweier Angeklagter wegen Steuerhinterziehung durch Cum-Ex-Geschäfte
18.12.2024
-
Innerorganschaftliche Zinsaufwendungen für den Erwerb einer Beteiligung
18.12.2024