„Überteuertes“ Ehegatten-Arbeitsverhältnis

Wird im Zuge eines steuerlich anzuerkennenden Ehegatten-Arbeitsverhältnisses ein überhöhter Arbeitslohn gezahlt, darf der Arbeitgeber-Ehegatte nur den angemessenen Teil dieser Lohnzahlung als Betriebsausgabe abziehen. Das Niedersächsische FG hielt im vorliegenden Fall einen Stundensatz von 10 EUR für eine Tätigkeit als Bürogehilfin für angemessen.

Sachverhalt:

Der Ehemann war als selbstständiger IT-Berater und Systemmanager tätig und beschäftigte in seinem Betrieb seine Ehefrau auf 400-EUR-Basis. Zu ihren Aufgaben gehörten u. a. die Rechnungskontrolle, die Pflege des Internetauftritts und die Auftragsbearbeitung; pro Monat war sie 20 Stunden im Betrieb tätig. Den Arbeitslohn i. H. v. 4.800 EUR zuzüglich gesetzlicher Sozialaufwand i. H. v. 760 EUR zog der Mann als Betriebsausgaben in seiner Gewinnermittlung 2006 ab.

Im Rahmen einer Außenprüfung erkannte das Finanzamt das Arbeitsverhältnis zunächst nicht steuerlich an, da weder Arbeitsvertrag noch Stundenzettel vorgelegt werden konnten. Im Einspruchsverfahren überzeugte die Ehefrau das Finanzamt jedoch in einer Befragung davon, dass sie die Tätigkeiten tatsächlich ausgeübt hatte. Daraufhin erkannte das Amt das Arbeitsverhältnis zwar dem Grunde nach an, kürzte allerdings den abzugsfähigen Arbeitslohn auf 200 EUR pro Monat. Dabei setzte das Amt einen Stundenlohn von 10 EUR an, den es für eine Tätigkeit als Bürogehilfin als angemessen ansah. Mit seiner Klage begehrte der Mann den Komplettabzug der Lohnzahlungen.

Entscheidung:

Das FG entschied, dass das Finanzamt den Betriebsausgabenabzug zu Recht gekürzt hatte. Die ständige BFH-Rechtsprechung erkennt Lohnzahlungen an Angehörige an, wenn sie durch einen wirksamen und inhaltlich fremdüblichen Arbeitsvertrag beschäftigt werden, sie ihre vertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbringen und der Arbeitgeber seine Arbeitgeberpflichten (insbesondere die Lohnzahlung) erfüllt. Ein fehlender Arbeitszeitnachweis erschwert dem Arbeitgeber den Nachweis, dass der Angehörige tatsächlich seine Arbeitsleistung im vertraglich vereinbarten Umfang geleistet hat; er betrifft nicht die Frage, ob die Arbeitsbedingungen fremdüblich waren. Da das Finanzamt davon ausgegangen war, dass das Arbeitsverhältnis tatsächlich durchgeführt wurde und es dem Grunde nach anzuerkennen war, sah sich das FG hieran gebunden (sog. Verböserungsverbot).

Die Tatsache, dass ein überhöhter Arbeitslohn gezahlt worden ist, steht der Anerkennung eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses dem Grunde nach nicht entgegen; allerdings muss der Lohnabzug auf einen angemessenen Teil beschränkt werden. Nach Auffassung des FG hatte das Finanzamt zu Recht nur einen angemessenen Stundenlohn von 10 EUR anerkannt, der dem damaligen Vergleichslohn für gelernte Bürogehilfen entsprach.

Praxishinweis:

Das FG wies darauf hin, dass auch unbezahlte Mehrarbeit eines Angehörigen-Arbeitnehmers nicht zur steuerlichen Aberkennung des Arbeitsverhältnisses führt; vielmehr hat der Arbeitnehmer in diesem Fall seine vertragliche Hauptleistungspflicht (über-)erfüllt. Die Überstunden können aus dem Arbeitsverhältnis „abgespalten“ und der familiären Nähebeziehung zugeordnet werden. Somit darf das Arbeitsverhältnis i. S. e. „Teilentgeltlichkeit“ aufgeteilt werden, ohne dass die komplette steuerliche Anerkennung des Arbeitsverhältnisses entfällt.

Niedersächsisches FG, Urteil v. 7.1.2014, 9 K 135/12


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