Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen Personengesellschaften

Dem BVerfG wird die Frage vorgelegt, ob die fehlende Buchwertübertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften gleichheitswidrig ist.

Hintergrund

Im Streitfall stellt sich die Frage, ob es gegen den Gleichheitssatz verstößt, dass eine Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften zum Buchwert nach dem Gesetzeswortlaut ausgeschlossen ist.

Die A-KG übertrug in 2001 zwei Gebäudegrundstücke an ihre beteiligungsidentische Schwestergesellschaft (B-KG) zu einem Kaufpreis in Höhe des Buchwerts von rund 6,7 Mio. DM. Das FA folgte dem nicht. Nach seiner Ansicht waren stille Reserven in Höhe von rund 1,6 Mio. DM aufzulösen.

Das FG gab der Klage statt. Die dagegen vom FA eingelegte Revision ist beim BFH anhängig (Az: I R 80/12).

Entscheidung

Nach der gesetzlichen Regelung (§ 6 Abs. 5 EStG) ist bei der Überführung eines Wirtschaftsguts von einem Betriebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen der Buchwert anzusetzen, wenn das Wirtschaftsgut

  • von einem Betriebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen,
  • aus einem eigenen Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen in dessen Sonderbetriebsvermögen bei einer Mitunternehmerschaft und umgekehrt sowie
  • zwischen verschiedenen Sonderbetriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen bei verschiedenen Mitunternehmerschaften überführt wird.

Dagegen müssen - wie der I. Senat des BFH in 2009 entschieden hat (BFH-Urt. v. 25.11.2009, I R 72/08, BStBl II 2010, 471) - die stillen Reserven aufgedeckt werden, wenn ein Wirtschaftsgut von dem Betriebsvermögen einer Mitunternehmerschaft in das Betriebsvermögen einer beteiligungsidentischen anderen Mitunternehmerschaft (Schwestergesellschaft) überführt wird.

In der Fachdiskussion wird diese unterschiedliche Behandlung vielfach als gleichheitswidrig angesehen. Dieser Auffassung ist einheitlich auch der BFH, und zwar für den Streitfall nunmehr auch der I. Senat wie schon zuvor der IV. Senat, der dies bereits in einem Aussetzungsbeschluss aus 2010 vertreten hat (Beschluss v. 15.4.2010, IV B 105/09, BStBl II 2010, 971). Mit der geltenden Regelung verletzt der Gesetzgeber seine Verpflichtung zu einer folgerichtigen Ausrichtung des Einkommensteuerrechts an dem Prinzip der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit.

Uneinigkeit innerhalb des BFH besteht nur noch darin, ob sich die eingeforderte Gleichbehandlung durch Gesetzesauslegung erreichen lässt. Während der IV. Senat diese Möglichkeit bejaht, wird sie vom I. Senat für den Streitfall abgelehnt. Zunächst wurde erwartet, dass der Meinungsgegensatz innerhalb des BFH vom Großen Senat im Rahmen einer Divergenzanrufung des IV. Senats entschieden würde. Das würde jedoch voraussetzen, dass der IV. Senat bereits in der Revisionssache - nicht lediglich in dem summarischen Aussetzungsverfahren - zu entscheiden hätte. Da es dazu nicht kam und der I. Senat nach wie vor keine Möglichkeit sieht, seine Überzeugung von der Gleichheitswidrigkeit mittels Gesetzesauslegung durchzusetzen, legt er die Gleichheitsproblematik dem BVerfG zur Normenkontrolle vor.

Hinweis

In der Praxis sollten wohl entsprechende Fälle offen gehalten werden. Die Tendenz dürfte in die Richtung eines Verfassungsverstoßes gehen. Möglicherweise schafft auch der Gesetzgeber Klarheit, in diesen Fällen die steuerneutrale Übertragung zu ermöglichen.

Beschluss v. 10.4.2013, I R 80/12, veröffentlicht am 9.10.2013