Umsatzpacht als verdeckte Gewinnausschüttung

Ohne eine vereinbarte Obergrenze kann eine Umsatzpacht eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellen, selbst wenn die Vereinbarung für die GmbH vorteilhaft sein sollte.

Hintergrund

Eine GmbH hat von ihrer Gesellschafterin das Betriebsgrundstück und das Anlagevermögen angemietet. Dadurch lagen die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung vor. In 2001 wurde die Höhe der zu zahlenden Pacht neu vereinbart und anstelle eines festen monatlichen Pachtzinses eine umsatzabhängige Pachtzahlung vereinbart. Diese Vertragsänderung wurde durch die Betriebsprüfung als fremdunüblich angesehen und daher die Pachtzahlungen als vGA gewertet.

Entscheidung

Auch das FG sieht in der getroffenen Vereinbarung einer Umsatzpacht eine vGA. Entscheidend war vor allem, dass für die Pachthöhe keine Obergrenze festgeschrieben worden ist. Einer solchen Vereinbarung hätte ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer nicht zugestimmt, sodass die mit der beherrschenden Gesellschafterin getroffene Vereinbarung einem Fremdvergleich nicht standhält. Auch der formelle Fremdvergleich scheiterte, da der Vertrag unterschiedlich lang laufende Kündigungsfristen zu Lasten der GmbH aufwies, zugleich aber klare Regelungen zur Pachtreduzierung bei nicht mehr verpachteten Wirtschaftsgüter fehlten.

Auch wenn die Pachtvereinbarung zunächst für die Gesellschaft vorteilhaft ist, kann darin eine vGA zu sehen sein. Im Streitfall war mit der Neuvereinbarung eine Reduzierung der bisher gezahlten Pacht um 50 % verbunden, da die Umsätze der GmbH rückläufig waren.

Hinweis

Bisher liegt nur ein Urteil des BFH vor, das sich mit einer Umsatzpacht beschäftigt (BFH Urteil vom 29.10.1974 - I R 83/73, BStBl 1975 II S. 366). Darin hat der BFH angesichts gravierend anders gelagerter Umstände eine vGA verneint. Eine Revision hat das FG aber mangels grundsätzlicher Bedeutung nicht zugelassen.

FG Berlin-Brandenburg Urteil vom 07.01.2014 - 6 K 6208/11