Umsatzsteuerpflicht für Feuerstättenbescheid
Der Bezirksschornsteinfegermeister hatte die streitgegenständliche Umsatzsteuer Ende 2011 zusammen mit der Gebühr für den Feuerstättenbescheid 2011 – ein solcher Bescheid wird bei der regelmäßigen Feuerstättenschau ausgehändigt und informiert darüber, welche Arbeiten in welchen Zeiträumen an Gebäude oder Wohnung vorgeschrieben sind – erhoben. Der Kläger hatte die Steuer zunächst gezahlt, später erfolglos deren Rückzahlung verlangt und daraufhin Klage vor dem VG erhoben. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, dass zwischen der gewerblichen Tätigkeit eines Bezirksschornsteinfegermeisters und dessen hoheitlichen Aufgaben zu unterscheiden sei. Beim Erlass des Feuerstättenbescheides werde er als Behörde hoheitlich tätig und nicht unternehmerisch i. S. des Umsatzsteuerrechts.
Das VG wies die Klage ab. Nach § 25 des 2011 noch geltenden Schornsteinfegergesetzes sei den Gebühren die nach dem Umsatzsteuergesetz auf die Tätigkeit entfallende Umsatzsteuer – für jeden steuerpflichtigen Umsatz 19 % der Bemessungsgrundlage – hinzuzurechnen gewesen. Steuerpflichtig nach dem UStG seien Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführe. Um eine solche Unternehmerleistung – so die Koblenzer Richter – handele es sich auch beim Erlass des Feuerstättenbescheides. Ein Anlass, insoweit zwischen Tätigkeiten, bei denen der Bezirksschornsteinfegermeister besondere hoheitliche Befugnisse in Anspruch nehme, und anderen Tätigkeiten zu unterscheiden, lasse sich dem Gesetz nicht entnehmen. Vielmehr sehe § 1 UStG ausdrücklich vor, dass die Steuerpflicht nicht bereits deshalb entfalle, weil der Umsatz aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung ausgeführt werde. Auch sei unerheblich, ob die hoheitliche Gebühr für den Feuerstättenbescheid nur der Deckung der durch das hoheitliche Handeln entstehenden Kosten diene. Nach § 2 Abs. 1 UStG komme es für die Einstufung als gewerbliches Handeln nämlich nicht auf die Gewinnerzielungsabsicht an; vielmehr sei bereits ausreichend, dass es sich um eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen handele.
Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten die Berufung an das OVG Rheinland-Pfalz zu.
VG Koblenz, Urteil v. 24.6.2013, 3 K 1111/12.KO
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
6765
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
675
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
674
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
512
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
472
-
Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen
454
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
444
-
Anschrift in Rechnungen
429
-
Neue Grundsteuer B in Baden-Württemberg ist verfassungsmäßig
421
-
Teil 1 - Grundsätze
412
-
Erschütterung des Anscheinsbeweises für eine private Fahrzeugnutzung
23.12.2024
-
Auftragsprüfung bei einem Steuerberater
23.12.2024
-
Sichere Übermittlung einfach signierter Dokumente aus dem beA
23.12.2024
-
Verfassungsmäßigkeit des grundsteuerlichen Bewertungsrechts im Bundesmodell
20.12.2024
-
Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Werbeaufwendungen
19.12.2024
-
Alle am 19.12.2024 veröffentlichten Entscheidungen
19.12.2024
-
Zuordnung zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen
18.12.2024
-
Verluste im Rahmen eines Steuerstundungsmodells nach § 15b EStG
18.12.2024
-
Verurteilung zweier Angeklagter wegen Steuerhinterziehung durch Cum-Ex-Geschäfte
18.12.2024
-
Innerorganschaftliche Zinsaufwendungen für den Erwerb einer Beteiligung
18.12.2024