Unentgeltliche Mahlzeitengestellung auf Flügen

Das FG Düsseldorf hat entschieden, dass die unentgeltliche Mahlzeitengestellung auf Flügen von über 6 Stunden keinen Arbeitslohn darstellt.

Unentgeltliche Mahlzeiten für das Personal

In dem Streitfall stellte eine Fluggesellschaft ihrem Flugpersonal sowohl auf Langstreckenflügen als auch auf Mittelstreckenflügen unentgeltlich Mahlzeiten zur Verfügung, und zwar dann, wenn die Flugzeit bei mehr als sechs Stunden lag. Bei der Verpflegung handelte es sich um Catering-Mahlzeiten mit einem Sachbezugswert i.H. von 2,67 EUR bis 2,80 EUR bzw. 8,34 EUR bis 8,74 EUR. Die Auswahl der Speisen war beschränkt im Rahmen der für die Passagiere vorgesehenen Mahlzeiten. Aus Sicherheitsgründen mussten die Piloten und Co-Piloten unterschiedliche Mahlzeiten einnehmen. Das Finanzamt war nach einer Lohnsteueraußenprüfung der Auffassung, dass die unentgeltliche Gestellung der Mahlzeiten steuerpflichtiger Arbeitslohn sei.

Kein Arbeitslohn

Die Klage war jedoch erfolgreich. Das Gericht sah hier keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn und stellte fest, dass die Mahlzeitengestellung im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgte.

FG Düsseldorf, Urteil v. 13.8.2020, 14 K 2158/16 L, veröffentlicht mit dem Mai-Newsletter


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