Unterbrechung des Aufenthalts bei Ausländern

Ausländer, die keine EU- oder EWR-Bürger sind, erhalten Kindergeld, wenn sie sich seit mindestens drei Jahren geduldet im Inland aufhalten. Bei einer Unterbrechung des Aufenthalts beginnt die dreijährige Wartefrist erneut zu laufen.

Hintergrund
Ein vietnamesischer Staatsangehöriger (V) mit zwei minderjährigen Kindern verfügte von September 1997 bis zum 11. März 2001 über Aufenthaltsduldungen im Inland. In der Zeit vom 15. März 2001 bis 15. Mai 2001 bestanden Ausreiseaufforderungen. Zusätzlich wurde dem V eine Grenzübertrittsbescheinigung ausgestellt. Ab dem 8. Juni 2001 erhielt V eine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 des Ausländergesetzes. Die Familienkasse versagte dem V für die Monate Juni 2001 bis Mai 2004 die Zahlung von Kindergeld. Das Finanzgericht gab der Klage des V statt. Es sah die zeitlich kurzfristige Unterbrechung, in der V nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gewesen war, als unschädlich an.

Entscheidung des BFH
Auf die Revision der Familienkasse hob der BFH das finanzgerichtliche Urteil auf und wies die Klage des V ab.

Gemäß § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a EStG erhält ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, Kindergeld nur dann, wenn er sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift genügt es nicht, dass der betreffende Ausländer sich irgendwann einmal drei Jahre geduldet im Inland aufgehalten hat. Vielmehr ist die Vorschrift nach Auffassung des BFH dahingehend auszulegen, dass bei jeder Unterbrechung des geduldeten Aufenthalts die Drei-Jahres-Frist erneut zu laufen beginnt.

Der Aufenthalt des V war zwar zunächst bis zum 11. März 2001 für mehr als drei Jahre geduldet. Danach war sein rechtmäßiger Aufenthalt jedoch durch zwei Ausreiseaufforderungen unterbrochen worden. Nachdem V erst am 8. Juni 2001 wieder eine Aufenthaltserlaubnis erhalten hatte, begann an diesem Tag eine neue dreijährige Wartefrist zu laufen. Erst nach dem Ablauf dieser Frist im Juni 2004 war V wieder kindergeldberechtigt. Für die Zeit von Juni 2001 bis Mai 2004 hatte die Familienkasse somit zu Recht die Zahlung von Kindergeld verweigert.

Hinweis
Die Grenzübertrittsbescheinigung, die dem V zusammen mit den Ausreiseaufforderungen ausgehändigt worden war, kann als formloses Papier einer Duldung nicht gleichgesetzt werden (vgl. BFH, Beschluss v. 31.7.2009, III B 152/08, BFH/NV 2009 S. 1811).

Urteil v. 24.5.2012, III R 20/10, veröffentlicht am 31.10.2012


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