Der BFH neigt dazu, Unterhaltsleistungen des Kindes an sein Kind ebenso wie den Unterhalt an seinen Ehegatten bei der Jahresgrenzbetragsberechnung nicht mindernd zu berücksichtigen, lässt die Frage aber offen.

Hintergrund

Die Eheleute A bezogen für ihren volljährigen Sohn B im Streitjahr 2004 Kindergeld. B befand sich in Berufsausbildung (Studium) und wurde noch von seinen Eltern (A) unterstützt. Er war verheiratet und Vater eines Kindes C, für das er ebenfalls Kindergeld erhielt. B erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, bei denen auch nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge der Jahresgrenzbetrag von 7.680 € (seit 2010: 8.004 €) überschritten war. Das Finanzamt forderte daher von A das Kindergeld für B zurück und berücksichtigte auch nicht die Freibeträge für Kinder nach § 32 Abs. 6 EStG (Kinderfreibetrag, Ausbildungsbedarfsfreibetrag). Das Finanzgericht dagegen meinte, der von B an C gezahlte Unterhalt mindere den Jahresgrenzbetrag und gab der Klage statt.

Entscheidung

Der BFH verweist zunächst auf sein aktuelles Urteil vom 7.4.2011, III R 72/07. Danach sind jedenfalls die Unterhaltsleistungen des B an seine Ehefrau nicht von den Einkünften/Bezügen des B abzuziehen. Das ergibt sich aus den Unterhaltsregelungen des BGB. Danach erfasst der Kindesunterhalt lediglich den Bedarf des (bedürftigen) Kindes, nicht auch die von diesem zu erfüllenden Unterhaltspflichten. Von anderer Seite gegen das Kind gerichtete Unterhaltsforderungen erhöhen den Bedarf des Kindes nicht. Andernfalls entstände mittelbar eine Unterhaltspflicht über den gesetzlichen Rahmen hinaus.

Sodann hebt der BFH deutlich hervor, dass es hiervon ausgehend zweifelhaft sei, ob Abweichendes für Unterhaltsleistungen des Kindes an dessen Kind gelten könne. Außerdem wird das Kinderexistenzminimum des C bereits bei dessen Eltern (B) über das Kindergeld (bzw. Freibeträge) freigestellt, sodass kein Bedürfnis besteht, dieses nochmals bei den Eltern A (Großeltern des C) freizustellen. Der BFH lässt die Frage aber ausdrücklich offen. Denn die Unterhaltsleistung des B könnte allenfalls in Höhe der Hälfte des Differenzbetrags aus dem Kinderexistenzminimum und dem für C gezahlten Kindergeld abgezogen werden, da in der sog. Haushaltsführungsehe von hälftigen Unterhaltsquoten der Eltern auszugehen ist. Beim Abzug lediglich der Hälfte war jedoch der Jahresgrenzbetrag nicht unterschritten.

Die Sache wurde an das FG zurückverwiesen, um zu prüfen, ob die Unterhaltsleistungen der Eheleute A an B nach § 33a Abs. 2 EStG als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden können.

Es bleibt noch darauf hinzuweisen, dass nach dem Steuervereinfachungsgesetz 2011, mit dem sich gegenwärtig der Vermittlungsausschuss befasst, Kindergeld und steuerliche Vergünstigungen bei volljährigen Kindern ohne Einünfte-/Bezügegrenze gewährt werden sollen.

Urteil v. 4.8.2011, III R 48/08, veröffentlicht am 14.9.2011