Vereinbarkeit des Verspätungsgelds mit höherrangigem Recht
Hintergrund: Verspätungsgeld wegen verspäteter Übermittlung von Rentenbezugsmitteilungen
Das berufsständische Versorgungwerk V hatte bestimmte Rentenbezugsmitteilungen für 2013 nicht fristgerecht der zentralen Stelle (ZfA, Deutsche Rentenversicherung Bund, Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen) übermittelt. Die ZfA setzte dementsprechend ein Verspätungsgeld nach § 22a Abs. 5 EStG fest. Die von V dagegen erhobene Klage, die sich im Wesentlichen auf verfassungsrechtliche Erwägungen stützte, blieb ohne Erfolg.
Entscheidung: § 22a Abs. 5 Satz 3 EStG verstößt nicht gegen die Unschuldsvermutung
Das Urteil ist teilweise inhaltsgleich mit den Parallelurteilen vom 20.02.2019 - X R 29/16 und X R 28/17. Zu dem Einwand des V, er sei durch das Verspätungsgeld nach § 22a EStG einerseits und die mögliche Verhängung eines Bußgelds nach § 50f EStG andererseits einer Doppelbestrafung ausgesetzt und die Erhebung des Verspätungsgelds verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, verweist der BFH im Wesentlichen auf das Urteil X R 28/17. Zu dem Vorbringen des V, ihn treffe kein Verschulden an der Fristversäumnis bezieht sich der BFH auf das Urteil X R 29/16. Danach ist der Prüfung des Verschuldens im Rahmen des § 22a Abs. 5 Satz 3 EStG ein auf die allgemeinen Verkehrsbedürfnisse ausgerichteter objektiver Sorgfaltsmaßstab zugrunde zu legen. In dem vorliegenden Besprechungsurteil X R 32/17 begründet der BFH – über die beiden vorstehenden Urteile hinaus – dass der Finanzrechtsweg eröffnet ist und dass § 22a Abs. 5 Satz 3 EStG nicht gegen die Unschuldsvermutung verstößt.
Gegen die Festsetzung eines Verspätungsgelds ist der Finanzrechtsweg gegeben
Es handelt sich um eine Abgabenangelegenheit i.S.v. § 33 Abs. 2 FGO. Denn das Verspätungsgeld ist im EStG geregelt und bezweckt die geordnete und vollständige Festsetzung der ESt. Die Vorschriften über das Verspätungsgeld werden auch durch eine Finanzbehörde angewendet, da die DRV Bund als zentrale Stelle i.S.v. § 81 EStG zu den Finanzbehörden gehört. Das Verspätungsgeld unterliegt der Gesetzgebung des Bundes und wird auch durch eine Finanzbehörde – das BZSt - verwaltet. § 33 Abs. 3 FGO, wonach die FGO auf das Straf- und Bußgeldverfahren keine Anwendung findet, ist nicht einschlägig, da es sich beim Verspätungsgeld nicht um eine Geldbuße handelt, mit der eine Ordnungswidrigkeit in einem Bußgeldverfahren geahndet werden könnte. Das Gebot der Rechtsklarheit schließt die Annahme aus, bei § 22a Abs. 5 EStG könne es sich um einen Bußgeldtatbestand handeln.
Kein Verstoß gegen die Unschuldsvermutung
Die Regelung des § 22a Abs. 5 Satz 3 EStG, wonach den Mitteilungspflichtigen die Darlegungslast für ein fehlendes Vertretenmüssen trifft, verstößt nicht gegen die im Rechtsstaatsprinzip begründete Unschuldsvermutung. Nach der Rechtsprechung des BVerfG beschränkt sich die Unschuldsvermutung grundsätzlich auf strafrechtliche Vorwürfe im engeren Sinne. Für den Bereich der Ordnungswidrigkeiten anerkennt das BVerfG Einschränkungen der Unschuldsvermutung, wenn dem Betroffenen – ähnlich wie in § 22a Abs. 5 Satz 3 EStG – der Entlastungsbeweis hinsichtlich der Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt auferlegt ist. Darüber hinaus wird von niemandem vertreten, dass – wie hier – rein verwaltungsrechtliche Regelungen, nach denen das Vertretenmüssen widerlegbar vermutet wird, ebenfalls in den Anwendungsbereich der Unschuldsvermutung fallen.
Kein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 2 EMRK
Die Unschuldsvermutung verstößt auch nicht gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK). Auch bei der vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) vertretenen weiten Auslegung des Art. 6 Abs. 2 EMRK kann die verspätete Übermittlung von Rentenbezugsmitteilungen nach § 22a EStG nicht als "Straftat" i.S. des Art. 6 Abs. 2 EMRK angesehen werden. Denn für die einzelne Rentenbezugsmitteilung beträgt das Verspätungsgeld nur 10 EUR je Verspätungsmonat. Das Verspätungsgeld für alle Verfehlungen in Bezug auf einen Veranlagungszeitraum darf 50.000 EUR nicht übersteigen (§ 22 Abs. 5 Satz 5 EStG). Dieser Betrag liegt noch innerhalb des Rahmens, den der EGMR als nichtstrafrechtlich angesehen hat (EGMR v. 19.2.2013, 47195/06, NJW 2014, 1791).
Selbst wenn jedoch das Verspätungsgeld als strafrechtliche Sanktion i.S. des Art. 6 Abs. 2 EGMR anzusehen sein sollte, wäre die Beweislastregelung des § 22a Abs. 5 Satz 3 EStG aufgrund der Rechtsprechung des EGMR mit der Unschuldsvermutung vereinbar. Denn nach der Rechtsprechung des EGMR sind selbst im Strafrecht Tatsachen- und Rechtsvermutungen in angemessenen Grenzen unter Berücksichtigung der betroffenen Rechtsgüter nicht untersagt. Dementsprechend ist die Beweislastregelung des § 22a Abs. 5 Satz 3 EStG hinreichend gerechtfertigt. Für die Angemessenheit der Beweislastverteilung spricht, dass die Tatsachen für eine verspätete Datenübermittlung regelmäßig der Sphäre des Mitteilungspflichtigen entstammen und die ZfA kaum die Möglichkeit eines Verschuldensnachweises hätte. Umgekehrt steht dem Mitteilungspflichtigen aufgrund seiner Sachverhaltskenntnis der Entlastungsbeweis zu.
Der BFH hob das FG-Urteil auf und verwies den Fall an das FG zurück. Für die Annahme eines Verschuldens fehlen Feststellungen des FG dazu, welche konkreten Gründe für die Fristüberschreitung maßgeblich waren. Das FG hat sich mit dem Vorbringen des V zu den einzelnen Aktivitäten hinsichtlich der streitigen Rentenbezugsmitteilungen nicht auseinandergesetzt.
Hinweis: Verschuldensvermutungen sind selbst im Strafrecht nicht grundsätzlich ausgeschlossen
Der BFH hat mit dieser Entscheidung die Frage des Rechtswegs angesichts der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt. Zum Problemkreis der Unschuldsvermutung erscheint der Hinweis des BFH wichtig, dass nach der Rechtsprechung des EGMR selbst im Strafrecht Tatsachen- und Rechtsvermutungen im Grundsatz nicht verboten sind. Sie müssen allerdings angesichts der betroffenen Rechtsgüter angemessen sein und die Verteidigungsrechte sicherstellen. Die Beweislastregel zu Lasten des Betroffenen muss in angemessenem Verhältnis zu dem angestrebten legitimen Ziel stehen.
BFH Urteil vom 20.02.2019 - X R 32/17 (veröffentlicht am 04.07.2019)
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