Verkaufsaufschläge auf Reiseversicherungen sind versicherungsteuerpflichtig
Der Entscheidung lag die in der Reiseversicherungsbranche übliche Praxis zugrunde, dass der Reiseveranstalter zusammen mit den Reiseleistungen Reiserücktrittsversicherungen anbietet. Mit Buchung einer Reise nebst Reiseversicherung werden die Reisekunden in den vom Versicherer im Rahmen einer Gruppenversicherung gewährten Versicherungsschutz einbezogen. Beim Verkauf der Reiseversicherung erheben die Reiseveranstalter auf die anteiligen Versicherungsprämien, die für den jeweiligen Kunden an das Versicherungsunternehmen abzuführen sind, einen Verkaufsaufschlag, der beim Veranstalter verbleibt. Vom Versicherer erhält der Reiseveranstalter keine Vertriebsprovision.
Im Streitfall klagte ein Versicherer, bei dem das Finanzamt nach einer Außenprüfung diese Verkaufsaufschläge der Versicherungsteuer unterworfen hatte. Für die Streitjahre ergaben sich allein hierdurch Mehrsteuern in Höhe von über 34 Mio. EUR.
Die Klage hatte insoweit keinen Erfolg. Der 2. Senat vertrat die Auffassung, dass neben der Klägerin als Versicherer und den Reiseveranstaltern als Versicherungsnehmer auch die Reisekunden als versicherte Personen mit in die Beurteilung des Versicherungsverhältnisses einzubeziehen seien. In der Folge sei der gesamte von den Reisekunden entrichtete Verkaufspreis als Teil der Gegenleistung für die Risikoübernahme durch die Klägerin versicherungsteuerpflichtig. Hierbei sei auch von erheblicher Bedeutung, dass der Verkaufspreis als einheitliches Entgelt behandelt worden sei und im Falle eines Reiserücktritts vollständig an den Reisekunden zu erstatten wäre. Zudem habe die Klägerin wirtschaftlich betrachtet die Vertriebskosten hin zu den Reiseveranstaltern verlagert, ohne hierfür ein Entgelt zu vereinbaren. Der Verkaufsaufschlag für die Bemühungen der Veranstalter, Reiseversicherungen zu verkaufen, entspreche einer Provisionszahlung. Insoweit habe sich im Vergleich zum früheren Vertriebsmodell, wonach der Reiseveranstalter für den Verkauf eine - versicherungsteuerpflichtige - Provision erhalten habe, an den tatsächlichen Gegebenheiten nichts Maßgebliches geändert.
In demselben Urteil hat der Senat zu Gunsten der Klägerin entschieden, dass Schadenselbstbehaltszahlungen der Reiseveranstalter, mit denen sie den Versicherern einen Teil der Schadensaufwendungen erstatten, nicht der Versicherungsteuer unterliegen.
Der 2. Senat hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Streitsache Revision zum Bundesfinanzhof in München zugelassen.
FG Köln, Urteil v. 1.10.2014, 2 K 542/11
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
704
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
677
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
617
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
582
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
580
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
458
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
445
-
Anschrift in Rechnungen
403
-
Neue Grundsteuer B in Baden-Württemberg ist verfassungsmäßig
385
-
Teil 1 - Grundsätze
370
-
Alle am 31.10.2024 veröffentlichten Entscheidungen
31.10.2024
-
Negatives Einlagenkonto bei Ausscheiden eines typisch stillen Gesellschafters
30.10.2024
-
Anschluss-Außenprüfung bei einer großen Anwaltsgesellschaft
29.10.2024
-
Neue anhängige Verfahren im Oktober 2024
29.10.2024
-
Übertragung eines verpachteten Betriebs gegen Versorgungsleistungen oder unter Vorbehaltsnießbrauch
28.10.2024
-
Besonderheiten bei der Abfindungsversteuerung von Grenzgängern
28.10.2024
-
Vorlage von Mietverträgen und Nebenkostenrechnungen
28.10.2024
-
Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens
25.10.2024
-
Alle am 24.10.2024 veröffentlichten Entscheidungen
24.10.2024
-
Aufteilung des Kaufpreises auf Grund und Boden und Gebäude
24.10.2024