Beschränkung des Verlustausgleichs bei Aktien
In dem Urteilsfall ging es um die Besteuerung von Kapitaleinkünften. Das Finanzamt berücksichtigte bei der Einkommensteuer 2012 der Kläger zwar Einkünfte aus Kapitalvermögen, die unter die Besteuerung mit der Abgeltungsteuer fielen. Verluste aus der Veräußerung von Aktien wurden jedoch nicht mit den Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet. Allerdings wurde ein Verlustvortrag festgestellt.
Kein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot
Die Kläger vertraten die Auffassung, § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG 2012 verstoße gegen Art. 3 GG und sei somit verfassungswidrig. Das FG teilte diese Ansicht nicht.
Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil v. 28.2.2018, 5 K 69/15, veröffentlicht mit dem Juli-Newsletter 2018 des FG
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