Ausgleichs- und Abzugsbeschränkung für Verluste aus Termingeschäften
Im Urteilsfall hatte ein in der Fremdwährungsabteilung einer Konzern-Finanzierungsgesellschaft angestellter Sachbearbeiter über mehrere Monate unter Täuschung seiner Vorgesetzten in erheblichem Umfang hoch spekulative Devisentermingeschäfte mit japanischen Yen ausgeführt. Nach den Konzernrichtlinien waren der Gesellschaft solche Geschäfte verboten. Das Unternehmen erlitt infolge der Termingeschäfte beträchtliche Verluste. Nachdem die Geschäfte ans Licht gekommen waren, wurde der Sachbearbeiter wegen Untreue strafrechtlich verurteilt.
Keine Spekulationsabsicht der Unternehmensleitung
Das Unternehmen war der Auffassung, die aufgrund der Devisentermingeschäfte erlittenen Verluste seien nicht den besonderen Verlustausgleichs- und -abzugsbeschränkungen für Termingeschäfte gemäß § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG zu unterwerfen, weil die Unternehmensleitung selbst die Geschäfte nicht gebilligt und keine Spekulationsabsicht gehabt habe.
Nur die tatsächliche Ausführung maßgeblich
Dem ist der BFH nicht gefolgt, weil für den Tatbestand des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG nur die tatsächliche Ausführung der Termingeschäfte mit Wirkung für das Unternehmen maßgeblich ist. Eine Spekulationsabsicht der Unternehmensleitung wird nicht vorausgesetzt.
Vorinstanz muss aber weitere Feststellungen treffen
Der BFH hat aber eine umstrittene Rechtsfrage zur Reichweite der Ausgleichs- und Abzugsbeschränkung zugunsten der Steuerpflichtigen geklärt. Danach erfasst § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG nur die Termingeschäfte, die zumindest aus wirtschaftlicher Sicht auf einen Differenzausgleich in Bezug auf ein Gegengeschäft gerichtet sind. Damit hat der BFH die Auffassung des BMF abgelehnt, nach der die Ausgleichs- und Abzugsbeschränkung auch für Termingeschäfte gelten sollte, die rein auf die "physische" Lieferung der jeweiligen Basiswerte (im Urteilsfall: Devisen) gerichtet sind. Aus diesem Grund hat der BFH das Urteil der Vorinstanz aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen, damit weitere Feststellungen zur Art der im Streitfall abgeschlossenen Termingeschäfte getroffen werden.
BFH, Urteil v. 6.7.2016, I R 25/14, veröffentlicht am 12.12.2016
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
405
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
384
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
365
-
Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen
327
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
277
-
Anschrift in Rechnungen
264
-
Teil 1 - Grundsätze
234
-
Korrektur des IAB-Abzugs nach § 7g Abs. 3 EStG
232
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
216
-
Nachweis der betrieblichen Nutzung eines Pkw nach § 7g EStG
203
-
Grunderwerbsteuer bei Verlängerung der Beteiligungskette
19.12.2025
-
Grunderwerbsteuer bei Verkürzung der Beteiligungskette
19.12.2025
-
Schadenersatz wegen Datenschutzverstößen einer Finanzbehörde
18.12.2025
-
Alle am 18.12.2025 veröffentlichten Entscheidungen
18.12.2025
-
Abgeltungszahlungen für den Urlaubsanspruch
17.12.2025
-
Anwendungsbereich des § 64 EStG
17.12.2025
-
Betrieblich genutzte Räume eines freiberuflichen Musikers
17.12.2025
-
Anwendung des § 50i Abs. 1 EStG auf Besitz-Personengesellschaften in Schenkungsfällen
15.12.2025
-
Verlustabzugssperre zur Verhinderung einer doppelten Nutzung von Organschaftsverlusten
15.12.2025
-
Entfallen der Steuervergünstigung nach § 5 Abs. 2 GrEStG infolge eines Insolvenzplans
15.12.2025