Gewinnerzielungsabsicht bei Verlusten durch Nebenerwerbstätigkeiten
Sachverhalt:
Die Klägerin war im Hauptberuf als Bankkauffrau (zeitweise in Teilzeit) tätig. Seit November 1995 betrieb sie ein Gewerbe "Nageldesign, Vertrieb von Kosmetik und Modeschmuck" unter ihrer damaligen Wohnadresse in M. Dieses verlegte sie in den folgenden Jahren mehrfach. Außerdem änderte sie auch den Gewerbezweck des Öfteren, in dem sie Schönheitspflege, Bodyforming, eine Sonnenbank, den Vertrieb von Kosmetik und Modeschmuck, Feng Shui und Qi Gong Beratung und Seminare anbot.
In den Jahren 1995 bis 2001 erzielte die Klägerin insgesamt Verluste von rund 174.000 DM. In 2002 und 2003 fielen weitere Verluste i.H.v. 22.900 EUR an. Ab 2004 bis 2012 wurden Gewinne von insgesamt 9.500 EUR erzielt.
Das Finanzamt erließ die Bescheide vorläufig, da die Einkünfteerzielungsabsicht nicht abschließend beurteilt werden konnte. Nachdem auch für 2003 entgegen aller bis dahin von der Klägerin aufgestellten Prognosen wiederum ein Verlust erklärt worden war, änderte das Finanzamt die Bescheide 1996 bis 2001 und erkannte die Verluste wegen fehlender Gewinnerzielungsabsicht nicht mehr an.
Entscheidung:
Für die Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht sind die verschiedenen ausgeübten Tätigkeiten jeweils gesondert zu betrachten, da sich diese nur teilweise zeitlich überschnitten haben. Eine Verlustberücksichtigung scheitert schon daran, dass die Betriebsergebnisse nicht gesondert nach der jeweiligen Aktivität ermittelt worden seien. Sowohl Nageldesign als auch Bodyforming und die Sonnenbank waren von Anfang an nicht geeignet, Gewinne zu erwirtschaften, verursacht durch die Ausübung als Nebentätigkeit. Hinzu komme, dass die Betätigungen teilweise von Zuhause bzw. in abgelegenen Geschäftsräumen ausgeübt wurden. Insgesamt fehlte ein schlüssiges Betriebskonzept, das zu einer Totalgewinnerzielung hätte führen können.
Praxishinweis:
Das Finanzgericht legt die allgemeingültigen Kriterien für das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht in einer ausführlichen Urteilsbegründung umfassend dar. Insbesondere führt es aus, dass bei einer nebenberuflichen Tätigkeit andere Kriterien zu Grunde zu legen sind, weil die Erzielung von Betriebseinnahmen weniger konsequent verfolgt wird und die Kosten-Nutzen-Relation zurücktritt. Zur Entscheidung muss eine Gesamtschau sämtlicher Umstände vorgenommen werden, die den Besonderheiten der jeweils ausgeübten Betätigung Rechnung trägt.
FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 24.9.2014, 2 K 1611/13
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
812
-
BVerfG verhandelt im November zum Solidaritätszuschlag
707
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
690
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
632
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
544
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
519
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
493
-
Neue Grundsteuer B in Baden-Württemberg ist verfassungsmäßig
473
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
465
-
Anschrift in Rechnungen
421
-
Alle am 21.11.2024 veröffentlichten Entscheidungen
21.11.2024
-
Keine Rückstellung für vorläufig festgesetzte Zinsrückzahlung
21.11.2024
-
Erfordernis der Glaubhaftmachung gem. § 52a Abs. 6 FGO
20.11.2024
-
Betriebsausgabenabzug für steuerfreie Photovoltaikanlagen auch in 2022 möglich
18.11.2024
-
Keine AdV bei geltend gemachter Verfassungswidrigkeit der Grundsteuerwertermittlung
18.11.2024
-
BFH zur Vorteilsminderung bei der 1 %-Regelung
18.11.2024
-
Bestattungskosten als Nachlassverbindlichkeiten bei Zahlung aus einer Sterbegeldversicherung
18.11.2024
-
Erbschaftsteuerlicher Freibetrag bei Erbverzicht der Elterngeneration
18.11.2024
-
Hinzurechnungsbesteuerung und Kapitalverkehrsfreiheit bei Schweizer Tochtergesellschaften
15.11.2024
-
Keine Kfz-Steuerbefreiung bei untergeordneter land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit
15.11.2024