Kein Gestaltungsmissbrauch bei Einbringung einer privaten Verbindlichkeit
Im Streitfall gründeten Eheleute eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), an der der Ehemann zu 10% und die Ehefrau zu 90% beteiligt war. Der Ehemann brachte sein vermietetes Mehrfamilienhaus in die GbR ein. Im Gegenzug übernahm die GbR u.a. die Zins- und Tilgungsverpflichtungen aus Darlehen, die der Ehemann ursprünglich zur Finanzierung des selbstgenutzten Einfamilienhauses aufgenommen hatte.
Das Finanzgericht hatte einen Gestaltungsmissbrauch angenommen und den Abzug der Schuldzinsen nicht zugelassen, weil privat veranlasste Aufwendungen in den steuerlichen Bereich verlagert worden seien. Der BFH hat dies anders beurteilt.
Bei einer GbR werden die Wirtschaftsgüter, mithin auch Grundstück und Darlehen, den Beteiligten anteilig zugerechnet (§ 39 Abs. 2 Nr. 2 der Abgabenordnung). Das bedeutet: Die Ehefrau hat das Vermietungsobjekt zu 90 % angeschafft, und zwar gegen Übernahme einer fremden Schuld in gleicher Höhe. Da der Grund für die Schuldübernahme im steuerrechtlich bedeutsamen Bereich der Einkünfteerzielung (Vermietung) liegt, ist diese Gestaltung nicht rechtsmissbräuchlich. Es geht nicht um eine Verlagerung von privat veranlassten Aufwendungen, sondern um eine Überlagerung des zunächst aus privaten Gründen aufgenommenen und verwendeten Darlehens durch einen neuen, nunmehr steuerrechtlich beachtlichen Veranlassungszusammenhang.
BFH, Urteil v. 18.10.2011, IX R 15/11
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