Vertragsarztzulassung als Bestandteil des erworbenen Praxiswerts

Beim Erwerb einer Vertragsarztpraxis ist die Vertragsarztzulassung i. d. R. Bestandteil des erworbenen Praxiswerts und nicht selbstständig aktivierbar.

Eine gesonderte Aktivierung kommt nur in Betracht, wenn die Vertragsarztzulassung Gegenstand eines eigenständigen Veräußerungsvorgangs ist. Sie stellt dann ein nichtabnutzbares Wirtschaftsgut des Anlagevermögens dar.

Hintergrund: Übertragung der Zulassungen wurde als Praxiswert aktiviert

Die Kläger betrieben eine ärztliche Gemeinschaftspraxis, die im Laufe erweitert wurde. U.a. brachten M und P ihre 17 km bzw.7 km entfernten Praxen unter Verlegung ihrer Vertragsarztsitze in die Gemeinschaft ein. M und P waren nicht geschäftsführungs- und vertretungsbefugt. Für die Übertragung der Zulassungen wurden 47.500 EUR bzw. 55.000 EUR gezahlt. Die Beträge aktivierte die Partnerschaft als Praxiswert und schrieb diese über 3 Jahre ab. Im Anschluss an eine Betriebsprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass die Vertragsarztzulassungen keine Praxiswerte sondern nichtabnutzbare Einzelwirtschaftsgüter darstellten.

Entscheidung: Aktivierung nur bei gesondertem Veräußerungsvorgang

Das Finanzgericht wies die Klage als unbegründet ab, da nicht abnutzbare immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens erworben wurden, so dass daraus kein Betriebsausgabenabzug geltend gemacht werden kann. Beim Erwerb einer Vertragsarztpraxis ist die Vertragsarztzulassung in der Regel Bestandteil des erworbenen Praxiswerts und wird kein selbstständiges immaterielles Wirtschaftsgut. Eine Vertragsarztzulassung ist nur dann zu aktivieren, wenn diese Gegenstand eines gesonderten Veräußerungsvorgangs ist, z.B. in den Fällen, in denen der Vertragsarztsitz an einen anderen Ort verlegt werden soll.

Zwar brachten M und P auch ihre Arbeitskraft sowie die bisherigen Praxen ein. Allerdings hatten sie zu keinem Zeitpunkt Geschäftsführungs- oder Vertretungsbefugnis, noch haben sie in der Gemeinschaftspraxis tatsächlich gearbeitet. Auch waren die Patientenstämme für die Gemeinschaftspraxis ohne Interesse, da die ehemaligen Praxisräume nicht genutzt werden sollten und nicht davon auszugehen war, dass die Patienten eine wesentliche Strecke zurücklegen würden, um in einer ihnen völlig unbekannte Gemeinschaftspraxis behandelt zu werden. Vielmehr bestand das Interesse darin, auf diese Art zwei andere Ärzte in ihre Praxis aufnehmen zu können.

Auch wenn ein Vertragsarztsitz grundsätzlich nicht verkäuflich ist, ist der Erwerb nach Auffassung des FG durchaus gestaltbar. Im Gegensatz zum Praxiswert verflüchtigt sich daher der Vorteil aus einer Vertragsarztzulassung nicht im Laufe der auf den Erwerb der Praxis folgenden Jahre, weil der Erwerber diese auch nach Jahren noch weiterveräußern kann. Das Wirtschaftsgut Vertragsarztzulassung ist somit nicht abnutzbar.

Revision eingelegt

Das FG Bremen hat die Revision insbesondere wegen der Frage der Abschreibungsfähigkeit zugelassen (Az beim BFH VIII R 24/16).

FG Bremen, Urteil v. 24.8.2016, 1 K 67/16 (6)

Rüdiger Happe, Dipl.-Finanzwirt (FH)

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