Verzinsung trotz verzögerter Auswertung einer gesonderten Feststellung
Sachverhalt:
Im Streitfall hatte das FA einen geänderten Gewinnfeststellungsbescheid über die Höhe eines gesondert festgestellten Gewinns, der zu einer erheblichen Erhöhung des bislang angesetzten Gewinns führte, erst zwei Jahre nach Eingang der Mitteilung über den geänderten Gewinnfeststellungsbescheid im Rahmen eines Einkommensteuer-Änderungsbescheides angesetzt. Hierdurch wurden Nachzahlungszinsen nach § 233a AO ausgelöst, gegen die sich der Steuerpflichtige im Einspruchsverfahren zur Wehr setzte. Zur Begründung führte er an, die Zinsfestsetzung sei rechtswidrig, da durch die verspätet ausgewertete Mitteilung über den geänderten Grundlagenbescheid verursacht.
Entscheidung:
Die Klage hatte keinen Erfolg. Das FG stellte heraus, dass die Verzinsung wegen ihres typisierenden Charakters unabhängig von einem Verschulden des Finanzamts oder des Steuerpflichtigen erfolgt und sie durch ihre Abschöpfungswirkung gekennzeichnet ist. Auch steht der Grundsatz von Treu und Glauben einer Festsetzung von Nachforderungszinsen selbst dann nicht entgegen, wenn dem Finanzamt bei der Bearbeitung einer Steuererklärung Fehler unterlaufen sind. Entsprechendes gilt für eine durch organisatorische Maßnahmen der Finanzverwaltung schuldhaft verzögerte Festsetzung von Steuernachforderungen. Selbst eine schuldhaft verzögerte Rechtsbehelfsbearbeitung steht der Festsetzung von Nachzahlungszinsen nicht entgegen.
Auch bestehen gegen die Festsetzung von Nachzahlungszinsen und deren typisierte Festsetzung auf 0,5% pro Monat keine verfassungsmäßigen Zweifel, da sich der Gesetzgeber insoweit noch in den vom Grundgesetz gezogenen Grenzen bewegt.
Praxishinweis:
Von einer Verzinsung der Steuernachforderung gemäß § 233a AO kann als Ausnahme von dem genannten Grundsatz nur dann abzusehen sein, wenn zweifelsfrei feststeht, dass ein Steuerpflichtiger durch die verspätete Steuerfestsetzung keinen Vorteil erlangt hatte. Diese Voraussetzung war im Streitfall jedoch nicht gegeben. Das FG verwies hinsichtlich eines etwaigen Verschuldens des FA auch darauf, dass es Sache des Steuerpflichtigen gewesen wäre, sich Kenntnis von dem geänderten Feststellungsbescheid zu verschaffen und ggf. auf seine Auswertung hinzuwirken.
FG München, Urteil v. 10.7.2014, 8 K 3044/13, Haufe Index 7384465
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