Von Blockheizkraftwerk erzeugter und selbst verbrauchter Strom

Das FG Köln hat entschieden, dass bei in einem Blockheizkraftwerk erzeugtem und selbst (dezentral) verbrauchtem Strom an den Netzbetreiber keine umsatzsteuerliche Lieferung vorliegt.

Stromerzeugung durch Blockheizkraftwerk

Vor dem FG Köln klagte eine Betreiberin eines Blockheizkraftwerks (BHKW). Es handelt sich bei der Klägerin um eine Anstalt öffentlichen Rechts. Das BHKW wurde an das eigene Stromnetz der Klägerin angeschlossen und außerdem an das allgemeine Stromversorgungsnetz des Netzbetreibers. Der vom BHKW erzeugte Strom wurde nahezu vollständig von der Klägerin selbst (dezentral) verbraucht.

Keine umsatzsteuerliche Lieferung

Es wurde kein Strom in das Netz des Stromnetzbetreibers eingespeist, denn auch bei geringster Grundlast war der Strombedarf der Klägerin fast doppelt so hoch wie die durch das BHKW erzeugte Strommenge. Die Klägerin stellte für den dezentral verbrauchten Strom dem Stromnetzbetreiber die im Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) vorgesehenen Zuschläge in Rechnung. Strittig war die umsatzsteuerliche Einordnung. Das FG Köln hat entschieden, dass die Klägerin hinsichtlich des von ihr erzeugten und dezentral verbrauchten Stroms keine umsatzsteuerlich relevanten Leistungen gegenüber dem Netzbetreiber erbringe. Die Revision ist beim BFH unter Az. V R 22/21 anhängig.

FG Köln, Urteil v. 16.6.2021, 9 K 2943/16, veröffentlicht am 10.8.202


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