Vorläufiger Rechtsschutz gegen Verlustabzugsbeschränkung

Das FG Hamburg hatte dem BVerfG die Frage vorgelegt, ob § 8c KStG verfassungswidrig ist. Nun hat das FG auch vorläufigen Rechtsschutz gewährt.

Das entschied das FG Hamburg mit Beschluss v. 11.4.2018 (2 V 20/18) und widerspricht damit der Verwaltungsauffassung (s. BMF, Schreiben v. 15.1.2018, Haufe Index 11447516, dort unter V. i.V.m. Abschnitt B der Anlage), wonach für eine Aussetzung der Vollziehung von Steuerbescheiden, die auf Basis des § 8c Satz 2 in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 (bzw. jetzt § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG) ergangen sind, kein Grund besteht.

FG Hamburg, Meldung v. 24.4.2018


Schlagworte zum Thema:  Verlustabzug, Körperschaftsteuer