Vorsteueraufteilung im Organkreis
Vorsteueraufteilung im Falle einer Organschaft
Der Kläger ist Arzt und betreibt eine radiologische Praxis, aus der er steuerfreie Umsätze erzielt. Zudem ist er Organträger der B-GmbH, die insbesondere Kernspintomografieanlagen oder radiologische Geräte anderen Ärzten entgeltlich zur Verfügung stellt. Zu diesem Zweck hat die B-GmbH in einem Ärztehaus mehrere Etagen angemietet und zum Betrieb einer CT-Praxis sowie einer MRT-Praxis eingerichtet. Nutzungsverträge für diese Praxen bestanden im Streitjahr sowohl mit dem Kläger als auch mit einer anderen Ärztin (Frau A). In den Umsatzsteuervoranmeldungen der streitbefangenen Zeiträume behandelte der Kläger die zwischen der B-GmbH und ihm getätigten Umsätze aus den Nutzungsverträgen (MRT-Praxis und CT-Praxis) angesichts der bestehenden Organschaft als nichtsteuerbare Innenumsätze, während er die Umsätze zwischen der B-GmbH und Frau A dem Regelsteuersatz unterwarf. Die Vorsteuer kürzte er um die Anteile der auf ihn, den Kläger, entfallenden vertraglich vereinbarten Nutzungskapazitäten, hinsichtlich der CT-Praxis um 10% und hinsichtlich der MRT-Praxis um 50%. Das Finanzamt beurteilte diese Vorsteueraufteilung als nicht sachgerecht und stellte auf die Umsätze des gesamten Organkreises ab. Danach ergab sich lediglich ein abziehbarer Vorsteueranteil in Höhe von 5,73%.
Rechtsfolge der umsatzsteuerlichen Organschaft beachten
Die Klage hatte keinen Erfolg. Nach Ansicht des Gerichts ist die Rechtsfolge der umsatzsteuerlichen Organschaft auch im Rahmen der nach § 15 Abs. 4 UStG vorzunehmenden Vorsteueraufteilung zu beachten. Hat der Unternehmer nach § 15 Abs. 4 Satz 1 UStG eine Aufteilung der Vorsteuer nach wirtschaftlicher Zurechnung der jeweiligen Umsätze vorzunehmen, so muss sich diese bei Vorliegen einer Organschaft daran orientieren, dass die Organgesellschaft nicht mehr als eigenes Unternehmen existiert, sondern nur noch das (Gesamt)Unternehmen des Organträgers. Dies hat der Kläger nicht beachtet, weil er unter dem Strich die Verhältnisse innerhalb der B-GmbH isoliert betrachtet hat. Insoweit führt die vorgenommene Vorsteueraufteilung des Klägers nicht zu einer sachgerechten wirtschaftlichen Zurechnung der jeweiligen Umsätze. Unabhängig vom Vorliegen einer umsatzsteuerlichen Organschaft ist die Aufteilung des Klägers auch insoweit nicht sachgerecht, als sie auf die vereinbarten Nutzungszeiten der Geräte laut Mietverträgen abstellte. Es lagen nämlich keine Anhaltspunkte dafür vor, dass diese angenommenen Nutzungszeiten der späteren tatsächlichen Verwendung entsprachen. Vielmehr stellte das Gericht fest, dass die tatsächlichen Nutzungszeiten der jeweiligen Praxen vom Kläger nicht erhoben wurden und deshalb gar nicht bekannt sind.
Welche Rolle beabsichtigte Nutzungszeiten spielen
Der Kläger hat bei seiner Vorsteueraufteilung maßgeblich auf die in den Mietverträgen vereinbarten beabsichtigten Nutzungszeiten abgestellt. Nach Ansicht des Finanzgerichts kann die Absicht des Steuerpflichtigen im Rahmen der Vorsteueraufteilung allerdings nur dann relevant sein, wenn sie durch objektive Anhaltspunkte belegt ist und damit gewährleistet werden kann, dass anhand der objektiv belegten Absicht eine präzisere Vorsteueraufteilung als nach dem globalen Umsatzschlüssel möglich ist. Weil die tatsächlichen Nutzungszeiten der jeweiligen Praxen vom Kläger nicht erhoben worden sind und damit nicht feststehen, wurde seine Vorsteueraufteilung verworfen. Daraus folgte aber auch: Eine andere sachgerechte wirtschaftliche Zurechnung war für das Gericht nicht erkennbar, so dass das Finanzamt den abziehbaren Teil der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze ermitteln durfte (§ 15 Abs. 4 Satz 3 UStG). Weil es damit auf die Umsätze ankam, lag es nahe, auf die Umsätze des gesamten Organkreises als einheitliches Unternehmen abzustellen. Im anhängigen Revisionsverfahren (Az beim BFH XI R 15/18) muss der Bundesfinanzhof entscheiden, ob im Rahmen der Vorsteueraufteilung auf die (beabsichtigten) Nutzungszeiten der Räume und Geräte durch die Mieter abgestellt werden kann. Hätte der Kläger Aufzeichnungen über die tatsächlichen Nutzungszeiten geführt, wären diese vermutlich der Vorsteueraufteilung zugrunde gelegt worden.
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 15.3.2018, 5 K 5050/16, Haufe Index 12089177
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