Vorsteuerüberhänge aus vorinsolvenzrechtlicher Zeit

Das FG Münster hat zu Vorsteuererstattungsansprüchen entschieden, die im Zeitraum der vorläufigen Insolvenzverwaltung unter Bestellung eines sog. schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters entstanden sind.

Zuordnung von Vorsteuerüberhängen 

In dem Urteilsfall war fraglich, ob die Vorsteuerüberhänge an den Insolvenzverwalter zu erstatten sind. Vor dem FG Münster klagte ein Insolvenzverwalter. Er verwaltete das Vermögen einer GmbH & Co. KG. Bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens war er als vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt (sog. schwacher vorläufiger Insolvenzverwalter) bestellt worden. Der Kläger machte Vorsteuerüberhänge für den Zeitraum der vorläufigen Insolvenzverwaltung geltend und beantragte eine entsprechende Festsetzung zugunsten der Insolvenzmasse. Mit der Klage hatte er keinen Erfolg. Das FG Münster hat klargestellt, dass diese Vorsteuererstattungsansprüche dem vorinsolvenzrechtlichen Unternehmensteil und nicht der Insolvenzmasse zuzuordnen sind. Daher erfolgt keine Erstattung an den Insolvenzverwalter. Die Revision wurde zugelassen.

FG Münster, Urteil v. 12.6.2019, 5 K 166/19 U, veröffentlicht mit dem Juli-Newsletter des FG Münster


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