VSt-Aufteilung bei Insolvenzverwalter-Vergütung

Ein Urteil des Sächsischen FG klärt, welcher Aufteilungsmaßstab für die Vorsteuer aus der Insolvenzverwalter-Vergütung gilt, wenn der unternehmerische und der nichtunternehmerische Bereich betroffen sind.

Sachverhalt:

Der Insolvenzverwalter über das Vermögen einer Einzelunternehmerin machte die von ihm im Rahmen seiner Vergütung in Rechnung gestellte Umsatzsteuer von 2.713,84 EUR in voller Höhe als Vorsteuer geltend. Er hatte mit dem Ziel der Masseanreicherung gegenüber dem Finanzamt Steuerzahlungen von 14.668,74 EUR nebst Zinsen von 909,57 EUR gem. den §§ 129 ff. InsO angefochten. Der Betrag von 14.668,74 EUR teilte sich wie folgt auf:

  • Einkommensteuer auf gewerbliche Einkünfte: 12.223,91 EUR
  • Umsatzsteuer und Kfz-Steuer: 2.444,83 EUR

Das Finanzamt und der Insolvenzverwalter schlossen daraufhin eine Anfechtungsvereinbarung dahingehend, dass das Finanzamt einen Betrag von 12.000,00 EUR an den Insolvenzverwalter zurückbezahlt, die dieser als „Einkommensteuer“ zur Insolvenztabelle anmeldete. Insgesamt erzielte der Insolvenzverwalter Erlöse (aus Anfechtungen und der Verwertung der Insolvenzmasse) von 38.121,77 EUR. Da die Einkommensteuer privat veranlasst sei, kürzte das Finanzamt die Vorsteuer um 31,47 % auf 1.859,80 EUR.

Die Insolvenzgläubiger (inkl. Finanzamt) hatten insgesamt 267.775,57 EUR zur Insolvenztabelle angemeldet. Daneben kam es zur Pfändung von Arbeitseinkommen i. H. v. 360,59 EUR.

Entscheidung:

Das Finanzgericht gewährte den Vorsteuerabzug zwar nicht in voller Höhe; erhöhte die Vorsteuer aber auf 2.487,23 EUR. Dabei gab das Finanzgericht dem Finanzamt insoweit (inhaltlich) recht, dass die Einkommensteuer - auch soweit sie auf gewerbliche Einkünfte entfällt - privat veranlasst sei. Das Gericht schloss sich aber nicht der Aufteilung der Vorsteuern im Verhältnis der Erlöse des Insolvenzverwalters an. Vielmehr sei eine „Gesamtbetrachtung“ des Insolvenzverfahrens erforderlich. Zunächst teilte es den vereinbarten Anfechtungsbetrag von 12.000,00 EUR im Verhältnis der Ausgangsbeträge (12.223,91 EUR bzw. 2.444,83 EUR zu 14.668,74 EUR) auf, was zu folgenden Beträgen führte:

  • Anfechtungserlöse Einkommensteuer: 9.999,60 EUR
  • Anfechtungserlöse Umsatzsteuer und Kfz-Steuer: 2.000,40 EUR

Damit ergab sich bezogen auf die Vorsteuer von insgesamt 2.713,84 EUR folgende Aufteilung:

Erlöse (Anfechtung und Verwertung)38.121,77 EUR
Durch die Insolvenzgläubiger angemeldete Insolvenzforderungen229.653,80 EUR
Gesamtbetrag für Aufteilungsmaßstab267.775,57 EUR
darin enthaltene angefochtene Einkommensteuer9.999,60 EUR
Gepfändetes Arbeitseinkommen360,59 EUR
Als „Einkommensteuer“ angemeldete Insolvenzforderungen12.000,00 EUR
Privat veranlasste Insolvenzschulden & Zahlungen (8,35%)22.360,19 EUR
Nicht abzugsfähige Vorsteuer aus 2.713,84 EUR (8,35%)226,61 EUR
Abzugsfähige Vorsteuer aus 2.713,84 EUR (91,65%)2.487,23 EUR

Praxishinweis:

Das Finanzgericht hat gegen seine Entscheidung die Revision zugelassen, die unter dem Az. V R 44/14 beim BFH geführt wird.

Es ist für Insolvenzverwalter sicher vertretbar, den vom Gericht aufgestellten „Berechnungsmaßstab“ in vergleichbaren Fällen heranzuziehen.

Sächsisches FG, Urteil v. 23.7.2014, 2 K 698/14, Haufe Index 7356509


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