Währungsumrechnung von ausländischen Familienleistungen

Strittig vor dem FG Baden-Württemberg war die Frage, welcher Stichtag für die Währungsumrechnung ausländischer Familienleistungen anzuwenden ist.

Berechnung von Differenzkindergeld 

Die Klägerin und ihr Ehemann arbeiteten in der Schweiz und haben zwei Kinder. Der Ehemann erhielt Kinderzulagen in Höhe von 400 CHF monatlich. Die Klägerin stellte einen Antrag auf Kindergeld im Inland. Sie hat Anspruch auf Differenzkindergeld, also auf die Differenz zwischen inländischem Kindergeld und der Schweizer Kinderzulage. Die Familienkasse war der Ansicht, dass die ausländischen Familienleistungen wechselkursbedingt die Höhe des deutschen Kindergelds bereits erreichen. Doch die Klägerin legte einen anderen Stichtag zugrunde und errechnete ein Differenzkindergeld von 1.303,22 EUR.

Währungsumrechnung der ausländischen Familienleistungen 

Das FG Baden-Württemberg legte zunächst mit Beschluss v. 17.5.2018, 3 K 3144/15 die für den Streitfall erheblichen Rechtsfragen dem EuGH zur Vorabentscheidung vor. Der EuGH entschied mit Urteil v. 4.9.2019, C-473/18. Aufgrund des EuGH-Urteils entschied das FG Baden-Württemberg zugunsten der Klägerin. Das Gericht kam zur Auffassung, dass die einzelfallbezogene Berechnung der Klägerin des von Monat zu Monat variierenden Differenzkindergelds den Vorgaben des EuGH-Urteils entspreche. 

FG Baden-Württemberg, Urteil v. 5.12.2019, 3 K 2234/19, veröffentlicht mit Meldung 1/2020


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