Wahlkampfkosten für ein Mandat im EU Parlament steuerlich nicht abziehbar
Hintergrund: Aufwendungen im Europawahlkampf
A nahm als Kandidatin auf einem Listenplatz des Wahlvorschlags ihrer Partei an der Wahl zum Europäischen Parlament (EP) teil. Da dieser Listenplatz nach dem späteren Wahlergebnis nicht für ein Mandat ausreichte, erhielt sie die Position eines Nachrückers für den Fall des Ausscheidens eines der gewählten Abgeordneten ihrer Partei.
A machte für 2014 die ihr im Zusammenhang mit der (erfolglosen) Kandidatur entstandenen Aufwendungen in Höhe von rund 7.000 EUR als WK bei den sonstigen Einkünften i.S.v. § 22 Nr. 4 EStG geltend (PKW-Fahrten, Übernachtungen, Verpflegungsmehraufwand, Arbeitsmittel, Umzug, doppelte Haushaltsführung, Telefon, Internet).
Das FA und ihm folgend das FG lehnten den WK-Abzug unter Hinweis auf das gesetzliche Abzugsverbot nach § 22 Nr. 4 Satz 3 EStG ab.
Entscheidung: Die Wahlkampfkosten für ein Mandat im Europaparlament sind nicht abziehbar.
Der BFH bestätigte die Auffassung des FA und des FG. Die im Zusammenhang mit der Wahl zum EP sowie zur Erlangung des Nachrückerstatus geltend gemachten Aufwendungen sind Wahlkampfkosten und damit vom Abzug als WK ausgeschlossen.
Wortlaut und Gesetzeszweck sprechen für das Abzugsverbot auch bei erfolgloser Kandidatur
§ 22 Nr. 4 Satz 3 EStG untersagt den WK-Abzug von Wahlkampfkosten zur Erlangung eines Mandats im BT, im EP oder in einem Landesparlament. Das gilt nach dem Wortsinn der Vorschrift unabhängig davon, ob die Kandidatur erfolgreich oder erfolglos war. Für das Abzugsverbot auch bei erfolgloser Kandidatur sprechen außer dem Wortlaut die Regelungsabsicht und das Normvorstellungen des Gesetzgebers. Denn wegen der je nach Einkommenshöhe unterschiedlichen steuerlichen Auswirkung könnte die Berücksichtigung gegen den Grundsatz der Chancengleichheit aller Wahlbewerber verstoßen (BT-Drs. 7/5531, 26, 27 und 7/5903, 7; BFH, Urteil v. 8.12.1987, IX R 255/87, BStBl II 1988, 435, BVerfG v. 26.7.1988, 1 BvR 614/88, HFR 1988, 532).
Weiter Begriff der Wahlkampfkosten
Unter Wahlkampfkosten sind sämtliche Aufwendungen zu verstehen, die zur Erlangung oder Wiedererlangung eines Mandats gemacht werden. Der Begriff umfasst bereits nach dem Wortsinn auch die Aufwendungen für die Erlangung des Kandidatenstatus, für die organisatorische Vorbereitung als Kandidat sowie zur Erlangung und zum Erhalt des Nachrückerstatus.
Dass sich die Bewerbung um einen Listenplatz nicht in erster Linie an die Wähler richtet, schließt die Zuordnung der dafür getätigten Aufwendungen zu den Wahlkampfkosten nicht aus. Denn nicht nur der Schlusswahlkampf für die Partei in den letzten Wochen vor der Wahl, sondern auch bereits die Bewerbung im Vorfeld innerhalb der Partei um Aufnahme in die Vorschlagsliste und um einen aussichtsreichen Listenplatz erfolgt mit dem Ziel der Erlangung oder Wiedererlangung eines Mandats.
Eine zeitliche Grenze, bis zu der vorab entstandene Werbungskosten anzuerkennen wären (innerparteiliche Kandidatenkür) bzw. ab der nicht abziehbare Wahlkampfkosten vorliegen (Wahlkampf für die Partei), lässt sich daher nicht ziehen.
Die nichtabziehbaren Wahlkampfkosten umfassen auch die Aufwendungen für den Nachrückerstatus
Nach § 9 Abs. 2 des Europawahlgesetzes (EuWG) beinhaltet der Wahlvorschlag einer Partei die Namen der Bewerber in erkennbarer Reihenfolge. Die auf die Wahlvorschläge je nach Stimmenanteil entfallenden Sitze werden in der festgelegten Reihenfolge besetzt. Damit steht ein Kandidat bereits bei Aufstellung und Einreichung des Wahlvorschlags als möglicher Listennachfolger fest. Der Wahlkampf betrifft daher auch den Nachrückerstatus.
Staatliche Parteienfinanzierung
A hatte noch geltend gemacht, dass ihr kein gesetzlicher Anspruch auf steuerfreie Wahlkampfkostenerstattung zustehe. Dazu weist der BFH darauf hin, das Abzugsverbot nach § 22 Nr. 4 Satz 3 EStG beruhe auch auf dem Gedanken, dass den Parteien die notwendigen Kosten des Wahlkampfs (bei Erreichen eines bestimmten Stimmenanteils) pauschal im Rahmen der Parteienfinanzierung ersetzt werden (§ 18 Parteiengesetz). Diese Erstattung kommt (indirekt) auch den Wahlbewerbern der Parteien zugute.
Hinweis: Das Abzugsverbot gilt nicht für Mitglieder kommunaler Vertretungen und Bürgermeister
§ 22 Nr. 4 EStG zählt abschließend die vom Abzugsverbot betroffenen Abgeordneten auf (BT-, EP-, Landtagsabgeordnete). Nicht erfasst werden ehrenamtliche Mitglieder kommunaler Vertretungen (Kreistagsabgeordnete, Stadt- und Gemeinderäte). Sie üben eine selbständige Tätigkeit i.S.v. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG aus. Die Wahlkampfkosten können, soweit sie sie die nach § 3 Nr. 12 EStG steuerfrei gezahlten Entschädigungen übersteigen, als BA abgezogen werden (BFH, Urteil v. 25.1.1996, IV R 15/95, BStBl II 1996, 431). Kommunale Wahlbeamte (Landräte, Bürgermeister) sind Arbeitnehmer. Deren Wahlkampfkosten sind vorweggenommene WK (BFH, Urteil v. 8.3.1974, VI R 198/71, BStBl II 1974, 407).
Die Entscheidung stellt klar, dass der Begriff der Wahlkampfs i.S.v. § 22 Nr. 4 Satz 3 EStG über die Schlussphase, d.h. die letzten Wochen vor dem Wahltag hinaus auch die innerparteiliche Vorbereitungsphase, d.h. die Aufstellung der Kandidaten und die Erstellung der Wahlvorschlagsliste umfasst.
BFH Urteil vom 10.12.2019 - IX R 32/17 (veröffentlicht am 02.04.2020)
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