Wegfall der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen bei einem Land- und Forstwirt

Hintergrund
Die in Gütergemeinschaft lebenden Landwirtsehegatten unterhielten in den Streitjahren 1999 bis 2001 gemeinsam einen landwirtschaftlichen Betrieb. Seit 1982 reichten die Eheleute keine Steuererklärungen mehr ein. Das FA hatte ihnen seit 1981 bis 1990 Nichtveranlagungsbescheinigungen erteilt.
In 2002 forderte das FA die Eheleute zur Abgabe einer ESt-Erklärung für 2001 auf. In der Erklärung für 2001 gaben sie an, 36,92 ha bewirtschaftet zu haben. In den Erklärungen für die übrigen Streitjahre (1999, 2000), die auf weitere Aufforderung des FA nachgereicht wurden, gaben sie 37,71 bewirtschaftete Flächen an. Die Gewinne ermittelten sie für alle Streitjahre nach Durchschnittsätzen (gemäß § 13a EStG).
Demgegenüber ging das FA davon aus, die Durchschnittssatzgewinnermittlung sei gemäß § 13a EStG a.F. letztmals für das Wirtschaftsjahr 1998/99 möglich. Ab dem Wirtschaftsjahr 1999/2000 sei nach § 13a EStG n.F. diese Gewinnermittlung nicht mehr möglich, da mehr als 20 ha bewirtschaftet worden seien. Da die Eheleute keine entsprechende Gewinnermittlung (nach § 4 Abs. 1 oder 3 EStG) vorlegten, ermittelte das FA den Gewinn durch Richtsatzschätzung.
Auf die Klage und Revision der Eheleute wurde die Sache an das FG zurückverwiesen. Dieses hatte übersehen, dass die Eheleute den Betrieb in Mitunternehmerschaft betrieben hatten und deshalb die Einkünfte gesondert und einheitlich festzustellen waren. In den darauf eingereichten Feststellungserklärungen nahmen die Eheleute auf die bisherigen Gewinnermittlungen nach § 13a EStG Bezug. Das FA hielt an seiner Rechtsauffassung fest und erließ Feststellungsbescheide, in denen es die Einkünfte entsprechend den ESt-Veranlagungen ansetzte. Die dagegen erhobene Klage blieb ohne Erfolg.
Entscheidung
Mit dem FA und dem FG ist auch der BFH der Auffassung, dass die Eheleute ihre Einkünfte ab dem Wirtschaftsjahr 1999/2000 nicht nach Durchschnittssätzen ermitteln konnten.
Allein der Wegfall der Voraussetzungen für die Durchschnittssatzgewinnermittlung führt noch nicht dazu, dass der Gewinn nach den allgemeinen Vorschriften zu ermitteln ist. Dafür ist vielmehr grundsätzlich zur Klarstellung des Umstellungszeitpunkts zusätzlich eine Mitteilung des FA erforderlich, durch die auf den Wegfall der Voraussetzungen hingewiesen wird (sog. Wegfallmitteilung; § 13a Abs. 1 Satz 2 EStG). Ausgehend vom Schutzgedanken der Regelung hat der BFH eine Wegfallmitteilung allerdings nicht für erforderlich gehalten:
- bei Neueröffnung eines Betriebs,
- bei Einbringung eines Betriebs nach § 24 UmwStG in eine Personengesellschaft,
- wenn das FA die Voraussetzungen der Durchschnittssatzgewinnermittlung aufgrund wissentlich falscher Angaben des Steuerpflichtigen bejaht hat.
Diesen Fallgruppen fügt der BFH eine weitere Gruppe hinzu. Danach ist eine Durchschnittssatzgewinnermittlung trotz fehlender Wegfallmitteilung auch dann ausgeschlossen,
- wenn die Voraussetzungen des § 13a EStG weggefallen sind und der Steuerpflichtige für das Vorjahr bzw. für die Vorjahre, in denen die Voraussetzungen letztmalig vorgelegen haben, trotz bestehender Verpflichtung keine Steuererklärung eingereicht hat.
Denn derjenige, der seiner Steuererklärungspflicht nicht nachkommt und keine Gewinnermittlung durchführt, kann sich nicht darauf berufen, dass er besonderer Fürsorge bedürfe oder der Wegfallhinweis seiner Rechtssicherheit diene. Der BFH betont dazu der im Interesse der Gleichheit bestehenden gesetzgeberischen Zielsetzung, die Einschränkung der Durchschnittssatzgewinnermittlung konsequent und frühestmöglich umzusetzen.
Hinweis
Der BFH weist auch die Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben zurück. Allein daraus, dass das FA die Nichtabgabe der Steuererklärungen in den Streitjahren und für die Vorjahre zunächst geduldet hat und insoweit untätig geblieben ist, ergibt sich kein Vertrauenstatbestand. Die fehlende Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung lässt die Erklärungspflicht nicht entfallen.
Da die Eheleute weder Aufzeichnungen für eine Einnahmen-Überschussrechnung noch Bücher geführt haben, war das FA zur Schätzung nach den amtlichen Richtsätzen befugt.
Urteil v. 30.10.2014, IV R 61/11, veröffentlicht am 17.12.2014
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