Wegfall der umsatzsteuerpflichtigen Nutzung eines Gebäudes
Die klagende Alten– und Pflegeheim GmbH mit nach § 4 Nr. 16 UStG umsatzsteuerfreien Umsätze eröffnete 2003 in einem Anbau eine Cafeteria, die für Dritte und Besucher durch einen Außeneingang und vom Speisesaal des Pflegeheims aus für die Heimbewohner zugänglich war. Da die Klägerin keine getrennten Einzelaufzeichnungen führte, wurde der Vorsteuerabzug wegen der teilweisen Nutzung der Cafeteria durch die Heimbewohner einvernehmlich mit dem Finanzamt um 10 % gekürzt.
Laut Gewerbeabmeldung hat die Klägerin die Cafeteria zum 28.2.2013 vollständig aufgegeben. Jedoch war seit 2008 kein Wareneinkauf und seit 2009 auch keine Umsätze für die Cafeteria mehr zu verzeichnen. Deshalb war nach Ansicht des Finanzamts ab 2009 bis 2012 eine jährliche Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG durchzuführen, da die Räumlichkeiten nur noch durch vorsteuerschädlich umsatzsteuerfrei durch die Heimbewohner genutzt würden.
Lt. Klägerin habe sie die Absicht zum Betrieb eines Cafés nicht geändert. Die Gewerbeabmeldung sei nur erfolgt, um Wartungsarbeiten und andere laufende Kosten einzusparen, welche bei einem laufenden Cafébetrieb anfallen würden. Sie habe seit 2008 die Räume wie bisher bereitgehalten, jedoch seien keine Kunden gekommen. Auf den Leerstand sei die Nutzung als Café solange anzuwenden, bis eine andere Nutzung eintrete.
Vorsteuerkorrektur war korrekt
Nach Auffassung des Finanzgerichts hat das Finanzamt zu Recht eine Vorsteuerkorrektur nach § 15a UStG vorgenommen, da sich die für den Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse bei dem Café geändert haben.
Leerstehen von Räumlichkeiten ist für sich nicht vorsteuerschädlich
Dass laut Klägerin eine umsatzsteuerpflichtige Cafénutzung wegen Ausbleibens der Kunden nicht erfolgt sei und sich der Nutzungsumfang durch die Heimbewohner aber nicht geändert habe, ändert daran nichts. Zwar ist ein Leerstehen von Räumlichkeiten nicht vorsteuerschädlich und für sich auch keine Verwendungsänderung im Sinne des § 15a UStG.
Zu berücksichtigen ist jedoch eine Änderung der Verwendungsabsicht
Dass bei zwischenzeitlichem ’Leerstand’ eines Gebäudes auf die künftige tatsächliche Verwendung abgestellt wird, ist jedoch nach der geänderten Rechtsprechung nicht mehr anwendbar. Vielmehr kann eine durch objektive Anhaltspunkte belegte Änderung der Verwendungsabsicht zur Vorsteuerberichtigung führen (vgl. BFH, Urteil v. 25.4.2002, V R 58/00, BStBl 2003 II S. 435).
In den Streitjahren haben sich danach die für den Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse geändert. Das Finanzgericht sieht es durch objektive Anhaltspunkte als belegt, dass die Klägerin die Ausführung von steuerpflichtigen Umsätzen nicht mehr beabsichtigte. Dies zeigt sich daran, dass kein Wareneinkauf mehr erfolgte und kein Personal für die Bewirtung von Gästen bereitstand.
Unternehmer trägt die Darlegungs- und Feststellungslast für den Vorsteuerabzug
Grundsätzlich trägt der den Vorsteuerabzug geltend machende Unternehmer die Darlegungs- und Feststellungslast für den Vorsteuerabzug. Die bloße Behauptung der Klägerin, auswärtige Besucher hätten jederzeit bewirtet werden können, überzeugte das Finanzgericht nicht. Hier ist der fehlende Wareneinkauf vielmehr ein deutlicher Anhaltspunkt dafür, dass ein Betrieb des Cafés zur Bewirtung auswärtiger Besucher eingestellt worden ist. Wäre die Behauptung der Klägerin zutreffend, so stelle sich die Frage, weshalb überhaupt in den Vorjahren ein Wareneinkauf stattgefunden hat, und weshalb in diesen Jahren nicht in gleicher Weise eine Bewirtung der Gäste aus den Vorräten des Altenheims erfolgt ist. Objektive Anhaltspunkte für eine fortgesetzte Verwendungsabsicht zum Erzielen umsatzsteuerpflichtiger Umsätze liegen im Streitfall nicht vor. Hingegen liegen objektive Anhaltspunkte für eine Aufgabe der Absicht zur Erzielung umsatzsteuerpflichtige Umsätze durch die Einstellung des Wareneinkaufs für das Café vor.
Kein gänzlicher Leerstand gegeben
Das Café stand in den Streitjahren auch nicht gänzlich leer, sondern es erfolgte eine Nutzung durch die Heimbewohner im bisherigen Umfang. Da die umsatzsteuerpflichtige Nutzung durch auswärtige Besucher weggefallen ist, haben sich zwangsläufig die Nutzungsanteile dahingehend geändert, dass nunmehr eine Nutzung durch die Heimbewohner zu 100% erfolgt ist. Der Grundsatz, dass durch einen Leerstand zunächst keine Nutzungsänderung i. S. d. § 15a UStG eintritt, sei hier nicht anwendbar, da ein solcher Leerstand des gesamten Cafés gerade nicht vorliege.
Revision anhängig
Laut Finanzgericht liegt auch kein nur vorübergehender Wegfall der umsatzsteuerpflichtigen Nutzung vor, da die Klägerin den Gewerbebetrieb abgemeldet hat. Abzuwarten bleibt jedoch noch die Revisionsentscheidung des Bundesfinanzhofs (Az. beim BFH V R 61/17).
FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 13.6.2017, 3 K 1111/16, Haufe Index 11427901
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