Wegfall des Härteausgleichs für Kapitaleinkünfte

Seit 2014 ist der Anwendungsbereich für den Härteausgleich nach § 46 Abs. 3 und 5 EStG i. V. m. § 70 Satz 1 EStDV dahingehend eingeschränkt worden, dass eikommensteuerpflichtige Einkünfte vorliegen müssen, von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist (wie bisher) und die nicht nach § 32d Abs. 6 EStG (Günstigerprüfung bei Kapitaleinkünften wenn Steuersatz unter 25 %) der tariflichen Einkommensteuer unterworfen worden sind (neu).

Der Härteausgleich nach § 46 Abs. 3 Satz 1 EStG bewirkt, dass Nebeneinkünfte von Arbeitnehmern bis zu einer Höhe von 410 EUR vom Einkommen wieder abgezogen werden und im Ergebnis unberücksichtigt also steuerfrei bleiben. Nebeneinkünfte bis 820 EUR bleiben nach § 46 Abs. 5 EStG i. V. m. § 70 Satz 1 EStDV noch teilweise steuerfrei. Der Härteausgleich galt bis 2013 für alle Nebeneinkünfte von Arbeitnehmern also auch für Kapitalerträge. Daher bestand bislang die Möglichkeit Kapitaleinkünfte bis zu 410 EUR über den Sparerfreibetrag hinaus im Rahmen der Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG komplett steuerfrei zu stellen, was Arbeitnehmer oftmals dafür nutzten, um bereits einbehaltene Abgeltungssteuer zurückzuholen. Deshalb wurde § 46 Abs. 3 EStG ab 2014 dahingehend geändert, dass ein Härteausgleich nur noch dann gewährt wird, wenn die steuerpflichtigen Einkünfte ohne den Arbeitslohn und ohne die Einkünfte nach § 32d Abs. 6 EStG nicht mehr als 410 EUR betragen. Die erweiterte Härteausgleichsregel gemäß § 46 Abs. 5 EStG i. V. m. § 70 EStDV wurde entsprechend angepasst. 

Beispiel: Der Alleinstehende A ist Arbeitnehmer und hat neben seinem Arbeitslohn noch 400 EUR Kapitaleinkünfte. Da sein Steuersatz unter 25 % liegt, beantragt er die Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG.

Der noch in 2013 zu gewährende Härteausgleich i. H. von 400 EUR fällt durch die Neuregelung in 2014 somit weg. 

Praxis-Tipp: Kommen aber jetzt z. B. noch weitere kleine Nebeneinkünfte hinzu, kann sich die Neuregelung auch vorteilhaft auswirken. Erzielt A hier z. B. noch 420 EUR Renteneinkünfte, ist ihm in 2014 ein Härteausgleich i. H. von 400 EUR (da über 410 EUR Nebeneinkünfte greift hier die erweiterte Regelung nach § 46 Abs. 5 EStG i. V. m. § 70 S.1 EStDV = 820 EUR – 420 EUR) zu gewähren, weil die Kapitalerträge nach § 32d Abs. 6 EStG außen vor bleiben. In 2013 wäre dagegen kein Härteausgleich berücksichtigt worden, weil die Nebeneinkünfte (inkl. der Kapitaleinkünfte) mit 820 EUR einen solchen ausgeschlossen hätten.


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