Hintergrund
Die Entscheidung ist zu dem ab 2004 neu eingefügten § 12 Nr. 5 EStG ergangen. Danach sind Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium nicht als Werbungskosten/Betriebsausgaben abziehbar, sondern als Sonderausgaben, und zwar beschränkt auf 4.000 € (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG). Nur die Kosten für eine Zweitausbildung können als (vorab entstandene) Werbungskosten/Betriebsausgaben anerkannt werden. Sie müssen allerdings in einem konkreten Zusammenhang mit später erwarteten Einnahmen stehen. Bei auf einander folgenden Ausbildungen stellt sich daher die Frage, ob es sich bei den späteren Ausbildungsmaßnahmen um eine zu Werbungskosten/Betriebsausgaben führende Zweitausbildung handelt oder ob - weil die vorher liegenden Ausbildungsmaßnahmen nicht zu einem Abschluss geführt haben - eine den Sonderausgabenabzug eröffnende Erstausbildung vorliegt.
A hatte 2004 eine Ausbildung als Rettungssanitäter abgeschlossen und 2005 eine Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer begonnen. Dafür entstanden ihm 2005 Ausbildungskosten von 31.000 €, die er vergeblich als Werbungskosten geltend machte. Das Finanzamt und das Finanzgericht berücksichtigten lediglich den Sonderausgabenabzug mit 4.000 €. Sie werteten die Pilotenausbildung als Erstausbildung. Die Ausbildung zum Rettungssanitäter sei keine Erstausbildung, da sie nicht in einem rechtlich geregelten Ausbildungsgang erfolgt sei und darüber hinaus weniger als zwei Jahre gedauert habe.
Entscheidung
Der BFH versteht den Begriff der Berufsausbildung und damit der Erstausbildung weiter. Es reicht aus, dass es sich um eine Ausbildung handelt, die dazu befähigt, aus der angestrebten Tätigkeit Einkünfte zu erzielen. Ein formalisierter Ausbildungsgang oder eine bestimmte Ausbildungsdauer sind nicht erforderlich. Damit hat A mit der Ausbildung als Rettungssanitäter eine Berufsausbildung (Erstausbildung) absolviert. Denn dieser Beruf wird regelmäßig als Vollerwerbstätigkeit ausgeübt. Somit handelt es sich bei der Ausbildung zum Flugzeugführer um eine Zweitausbildung und bei den dafür aufgewandten Kosten um (vorab entstandene) Werbungskosten. Denn es besteht ein hinreichender Zusammenhang mit der späteren Tätigkeit des A als Berufspilot.
Hinweis
Der BFH erwähnt zusätzlich seine neueste Rechtsprechung, wonach - trotz des Abzugsverbots nach § 12 Nr. 5 EStG - die Kosten der Erstausbildung gleichwohl aus systematischen Gründen als Werbungskosten abziehbar sind (BFH-Urteil v. 28.7.2011, VI R 38/10, BFH/NV 2011, 1782). So gesehen kam es im Streitfall auf die Frage, ob A mit der Pilotenausbildung eine Erst- oder Zweitausbildung begonnen hatte, gar nicht an.
Wegen erneuter Rechtsänderung hat die Entscheidung gleichwohl grundsätzliche Bedeutung: Inzwischen wurde durch das Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz v. 7.12.2011 (sog. "heimliches Jahressteuergesetz 2011") klargestellt, dass die Kosten der Erstausbildung (Erststudium) - entgegen der großzügigen Rechtsprechung des BFH - vom Abzug als Betriebsausgaben/Werbungskosten ausgeschlossen sind (§ 4 Abs. 9, § 9 Abs. 6 EStG n.F.). In vergleichbaren Fällen ist daher weiterhin zu prüfen, ob bereits eine Erstausbildung absolviert wurde. Die Neuregelung gilt rückwirkend ab 2004. Die Erhöhung des Sonderausgabenabzugs auf 6.000 € ist ab 2012 anzuwenden. Offen ist, ob das neue Abzugsverbot verfassungsrechtlich Bestand haben wird.
Urteil v. 27.10.2011, VI R 52/10, veröffentlicht am 21.12.2011
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