Zahlungen auf Grund eines Schuldbeitritts

Zahlungen eines mehrheitlich beteiligten Gesellschafters einer GmbH sind nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abziehbar, wenn er auf Grund eines im Zeitpunkt seiner Eingehung nicht risikobehafteten Schuldbeitritts bei Verzug der Gesellschaft in Anspruch genommen wird.

Sachverhalt:

Der zu 98 % an einer Bauträger-GmbH beteiligte Gesellschafter war einer Verbindlichkeit der GmbH gegenüber Wohnungskäufern als Mitschuldner beigetreten. Zum Zeitpunkt des Schuldbeitritts waren die Verbindlichkeiten der GmbH nicht risikobehaftet. Der Gesellschafter wurde aus der Mitschuldnerschaft in Anspruch genommen. Der Aufwendungsersatz wurde gegenüber der GmbH mangels Liquidität bisher nicht geltend gemacht. Das FA lehnte den Abzug der Zahlungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ab.

Entscheidung:

Die hiergegen gerichtete Klage ist nach Auffassung des FG nicht begründet. Die Möglichkeit der Qualifizierung der Zahlungen auf Grund des Schuldbeitritts als Werbungskosten bei der Kapitalanlage „Beteiligung“ setze voraus, dass der Schuldbeitritt durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Der Schuldbeitritt müsse im Hinblick auf die Beteiligung erfolgt sein. Diese Voraussetzung liege vor, wenn es sich um Vermögensvorgänge handelt, die ein fremder Dritter unter sonst gleichen Umständen der Gesellschaft nicht gewährt hätte. Der Verlust solcher Vermögenszuwendungen komme bei der Kapitalanlage „Beteiligung“ nicht in Betracht, weil die Vorteilsgewährung nicht durch die Beteiligung veranlasst ist.

Da zum Zeitpunkt des Eingehens des Schuldbeitritts dieser nicht risikobehaftet war, handele es sich nicht um einen durch die Beteiligung veranlassten Schuldbetritt. Ein Werbungskosten-Abzug scheide damit aus. Letztendlich handele ein Gesellschafter, der seinen Regressanspruch gegenüber der Gesellschaft nicht geltend macht, wirtschaftlich wie ein Darlehensgeber. Darlehen, die der Gesellschafter der Gesellschaft wie ein fremder Dritter gewährt hat, unterliegen § 20 EStG. Dies bedeute, dass der Ausfall einkommensteuerrechtlich unbeachtlich ist.

Praxishinweis:

Nach begründeter NZB wurde gegen diese Entscheidung Revision eingelegt (Az. des BFH: VIII R 39/14). Vergleichbare Rechtsmittel ruhen deshalb nach § 363 AO.

FG München, Urteil v. 18.3.2014, 13 K 1917/12