Zerlegung der Gewerbesteuer bei Betriebsführungsverträgen

Wird ein Produktionsbetrieb und das Personal auf eine Schwestergesellschaft als Betriebsführungsgesellschaft übertragen, kann darin eine sachliche Unbilligkeit für eine Zerlegung in besonderen Fällen i. S. d. § 33 GewStG zu sehen sein.

Übertragung von Produktionsbetrieben 

Die X AG hat ihre Produktionsbetriebe auf drei Schwester-GmbH (XN, XS und XU) übertragen. Mit diesen wurden "unechte" Betriebsführungsverträge abgeschlossen. Die Betriebsführung erfolgte auf Rechnung und auf Gefahr der X AG. Die XN, XS und XU verfügten über eigenes Personal, jedoch wurden die Kosten hierfür von der X AG getragen. Im Übrigen erhielten die 3 GmbH jeweils 0,3% der Bruttolohnsumme als jährliche Vergütung. Der Gewerbesteuermessbetrag wurde auf Basis der gezahlten Arbeitslöhne nach § 29 Abs. 1 GewStG zerlegt. Hiergegen wandte sich die Gemeinde S und beantragte auch die Arbeitslöhne der Betriebsführungsgesellschaften einzubeziehen. Dem hat das Finanzamt in einer Einspruchsentscheidung entsprochen. Hiergegen erhob die Gemeinde H Klage, da sich ihr Zerlegungsanteil deutlich verringerte.

Zerlegungsmaßstab des Unternehmens 

Das Finanzgericht hat die Klage abgewiesen. Es kommt zum Ergebnis, dass die Arbeitslöhne der in den Betriebsführungsgesellschaften beschäftigten Arbeitnehmer in den Zerlegungsmaßstab des Unternehmens einzubeziehen sind. Zwar sind die Arbeitnehmer der Betriebsführungs­gesellschaften keine Arbeitnehmer der X AG, da diese nicht in einem Dienstverhältnis i. S. d. § 1 Abs. 2 LStDV zu der X AG stehen. Auch sind die Arbeitsverhältnisse nicht (ähnlich wie bei Leiharbeitnehmern) der X zuzurechnen.

Sachlich unbilliges Ergebnis 

Jedoch liegt aus Sicht des Finanzgerichts einen besonderen Fall i. S. d. § 33 Abs. 1 GewStG vor. Denn eine Nichteinbeziehung der Arbeitnehmer der drei Schwester-GmbH würde zu einem sachlich unbilligen Ergebnis führen. Im Urteilsfall liegen solch atypische Umstände vor, die über den groben Maßstab des § 29 GewStG hinausgehen und auch nachteilige Auswirkungen von wesentlicher Bedeutung entfalten würden. Lediglich durch die rechtliche Neustrukturierung des Unternehmens, ohne wesentliche Änderung in Produktion und wirtschaftlicher Betätigung, würde sich die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags erheblich ändern. Dies ginge zu Lasten der Gemeinden, in denen die Arbeitnehmer der Produktionsgesellschaften beschäftigt sind, obgleich diese Gemeinden die Arbeitnehmerfolgekosten unverändert zu tragen haben.

Da das FG die Revision zugelassen hat, kann sich voraussichtlich der BFH schon bald mit dieser Rechtsfrage befassen.

FG München, Urteil v. 27.11.2018, 6 K 2407/15, Haufe Index 12699446


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