Adapter für Programmiermaschinen sind keine Einheit automatischer Datenverarbeitungsmaschinen, jedoch als Zubehör für Maschinen der Pos. 8471 KN in die Pos. 8473 KN einzureihen.

Entscheidungsstichwörter

Zolltarifliche Einreihung von Adaptern für Programmiermaschinen

Leitsatz

1. Ein Adapter für Programmiermaschinen der im Streitfall vorliegenden Art, der die elektrische Verbindung zwischen der Programmiermaschine und einem mit dieser nicht kompatiblen zu programmierenden Baustein herstellt und dessen mit Hilfe eines vorhandenen Memory-Chips ausgeführte Datenverarbeitungsfunktion nicht die das Ganze kennzeichnende Hauptfunktion ist, ist keine Einheit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine, jedoch als Zubehör für Maschinen der Pos. 8471 KN in die Pos. 8473 KN einzureihen.

2. Teile und Zubehör, die sich als Waren der Pos. 8473 KN darstellen, sind nicht auch als elektrische Maschinen oder elektrotechnische Waren in das Kap. 85 KN einzureihen.

Normenkette

KN zu Anm. 3 Abschn. XVI, Anm. 2 Buchst. a, Anm. 5 B und Anm. 5 C Kap. 84

zu Pos. 8471, Pos. 8473, Pos. 8536

Verfahrensgang

FG München vom 20. Juli 2006  14 K 496/06

Urteil v. 22.3.2011, VII R 15/07, veröffentlicht am 1.6.2011