Zur Altersvorsorge von Rechtsanwälten und Steuerberatern

Der Ausschluss des Sonderausgabenabzugs nach § 10a Abs. 1 Satz 1 EStG – sog. Riester-Rente – ist nach Ansicht des FG München für einen Pflichtversicherten in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nicht verfassungswidrig.

Hintergrund:

Ein selbstständiger Steuerberater war von 1976 bis 1999 bei der Deutschen Rentenversicherung gesetzlich rentenversichert. Mit Wirkung zum 1.1.2000 wurde er von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß zugunsten der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung befreit. Er schloss im Jahr 2005 einen Altersvorsorgevertrag zum Aufbau einer so genannten Riester-Rente ab. Das Finanzamt erkannte einen zusätzlichen Sonderausgabenabzug jedoch nicht an. Es vertrat die Auffassung, dass für ihn die Voraussetzungen für einen zusätzlichen Sonderausgabenabzug nicht vorlägen, da der Steuerberater nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert gewesen sei. Der Steuerberater war der Meinung, dass es genüge, dass er bis 1999 zahlendes Pflichtmitglied der gesetzlichen Rentenversicherung und seit 2000 befreites Mitglied gewesen sei. In § 10a Abs. 1 EStG sei nur ganz allgemein von Pflichtversicherten die Rede und nicht von „Pflichtversicherten im Veranlagungszeitraum”. Jedenfalls liege im Falle der Ungleichbehandlung mit anderen Versicherten insoweit ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vor.

Entscheidung:

Vor dem FG hatte der Steuerberater keinen Erfolg. Ein Pflichtmitglied der berufsständischen Einrichtung der Rechtsanwälte und Steuerberater falle nicht unter den Begriff des „in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten”; der Wortlaut des § 10a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 EStG sei klar formuliert und eindeutig. Der Sonderausgabenabzug komme nur für in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherte in Betracht (BMF, Schreiben v. 31.3.2010, IV C 3 - S 2222/09/10041, BStBl 1010 I S. 270 Rz. 1-21). Die geforderte Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung muss im betreffenden Veranlagungszeitraum oder zumindest für einen Teil des betreffenden Veranlagungszeitraums vorgelegen haben. Es genügt nicht, wenn ein aktuell nicht mehr in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherter in früheren Jahren „in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert” war.

Diese Nichteinbeziehung eines Pflichtversicherten in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung verstoße nicht gegen Art. 3 GG. Steuerberater und Rechtsanwälte, die als Pflichtversicherte in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung einem anderen Alterssicherungssystem als der gesetzlichen Rentenversicherung angehören, müssen weder nach dem Altersvermögensgesetz noch nach dem Versorgungsänderungsgesetz 2001 eine Absenkung ihrer Versorgungsleistungen hinnehmen. Das BVerfG sah dies als hinreichenden sachlichen Grund dafür an, diese Personengruppe nicht in die Begünstigung des Sonderausgabenabzugs nach § 10a Abs. 1 Satz 1 EStG einer zusätzlichen freiwilligen privaten Altersvorsorge einzubeziehen (BVerfG, Beschluss v. 18.12.2002, 2 BvR 367/02, DB 2003, S. 371). Diese Argumentation habe auch angesichts der Neuregelung des Sonderausgabenabzugs von Beiträgen zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2a EStG) und der Besteuerung von Rentenleistungen der berufsständischen Versorgungseinrichtungen (§ 22 Nr. 1 Satz 3 EStG) durch das Alterseinkünftegesetz ab 1.1.2005 weiterhin Bestand.

FG München, Urteil v. 5.3.2012, 7 K 2772/09

Praxishinweis:

Das FG hatte die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen, da der Rechtssache angesichts der oben genannten Entscheidungen des BVerfG keine grundsätzliche Bedeutung zukomme. Der BFH sah dies anders und ließ die Revision im Mai 2013 unter dem Az. X R 11/13 zu.

Ass. jur. Viola C. Didier

Schlagworte zum Thema:  Altersvorsorge, Sonderausgaben, Einkommensteuer