Zwangsläufigkeit von Krankheitskosten bei Erstattungsverzicht
Beitragsrückerstattung von Krankenkassenbeiträgen
Dem Steuerpflichtigen waren Krankheitskosten entstanden, die er jedoch gegenüber seiner Krankenkasse nicht geltend machte, um in den Genuss einer Beitragsrückerstattung zu gelangen. Die selbst getragenen Krankheitskosten machte er erfolglos als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG geltend.
Keine außergewöhnliche Belastung
Auch das FG entschied, dass der Verzicht des Steuerpflichtigen auf die Erstattung der von ihm getragenen Aufwendungen für Krankheitskosten die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen entfallen lässt, selbst wenn dieser Verzicht aufgrund der hierdurch bedingten Beitragsrückerstattung von Krankenkassenbeiträgen wirtschaftlich für ihn vorteilhaft ist. Denn der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Verzicht entsteht, führt nicht zu einer Unzumutbarkeit der Geltendmachung der Ersatzansprüche gegen die Krankenkasse. Kann sich ein Steuerpflichtiger durch Rückgriff gegen seinen Versicherer schadlos halten, ist eine Abwälzung seiner Kosten auf die Allgemeinheit nicht gerechtfertigt, es sei denn, es liegen Gründe vor, die den Verzicht selbst oder die Geltendmachung von Ersatzansprüchen als unzumutbar erscheinen lassen könnten. Ziel des § 33 EStG ist es nämlich nicht, dem Steuerpflichtigen die Inanspruchnahme seiner Versicherung zu ersparen, wenn dies für ihn zu einer Reduzierung der Versicherungsprämien durch eine Beitragsrückerstattung führt. Die Erlangung von Beitragsrückerstattungen durch die Versicherung berührt das von § 33 EStG geschützte erhöhte Existenzminimum grundsätzlich nicht.
Steuerpflichtige kann frei entscheiden
Das FG machte deutlich, dass es nicht Aufgabe des Steuerrechts sei, dafür zu sorgen, dass der Vorteil (Erhalt der Beitragsrückerstattung) auch nach Durchführung der Besteuerung erhalten bleibt. Der Steuerpflichtige kann sich frei entscheiden, ob er sich Krankenkassenbeiträge erstatten lässt oder nicht. Er hat damit die Möglichkeit – auch unter Berücksichtigung der steuerlichen Auswirkungen – sich für die voraussichtlich günstigste Variante zu entscheiden.
Das FG hat die Revision zugelassen, da die Frage, ob Krankheitskosten, die ein krankenversicherter Steuerpflichtiger selbst trägt, um eine Beitragsrückerstattung zu erlangen, zwangsläufig im Sinne des § 33 EStG sind, höchstrichterlich noch nicht entschieden ist
Niedersächsisches FG, Urteil v. 20.2.2019, 9 K 325/16, Haufe Index 13003146
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
704
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
677
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
617
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
582
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
580
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
458
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
445
-
Anschrift in Rechnungen
403
-
Neue Grundsteuer B in Baden-Württemberg ist verfassungsmäßig
385
-
Teil 1 - Grundsätze
370
-
Alle am 31.10.2024 veröffentlichten Entscheidungen
31.10.2024
-
Negatives Einlagenkonto bei Ausscheiden eines typisch stillen Gesellschafters
30.10.2024
-
Anschluss-Außenprüfung bei einer großen Anwaltsgesellschaft
29.10.2024
-
Neue anhängige Verfahren im Oktober 2024
29.10.2024
-
Übertragung eines verpachteten Betriebs gegen Versorgungsleistungen oder unter Vorbehaltsnießbrauch
28.10.2024
-
Besonderheiten bei der Abfindungsversteuerung von Grenzgängern
28.10.2024
-
Vorlage von Mietverträgen und Nebenkostenrechnungen
28.10.2024
-
Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens
25.10.2024
-
Alle am 24.10.2024 veröffentlichten Entscheidungen
24.10.2024
-
Aufteilung des Kaufpreises auf Grund und Boden und Gebäude
24.10.2024