Zweitwohnungsteuer in Schliersee und Bad Wiessee verfassungsgemäß
Stufensystem in Zweitwohnungsteuersatzungen
Im Mittelpunkt der Verfahren stand die Frage, ob der von den Zweitwohnungsteuersatzungen gewählte gestaffelte Steuersatz mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit vereinbar ist. Die Satzungen sehen eine nach der Höhe des (tatsächlichen oder geschätzten) Mietaufwands bemessene, in sieben Stufen ansteigende Steuer vor. Die Steuer beträgt bei einem jährlichen Mietaufwand bis 1.250 EUR 110 EUR und erreicht bei einem Mietaufwand über 40.000 EUR den Höchstbetrag von 3.333 EUR. Von Stufe zu Stufe verdoppeln sich jeweils die Obergrenze des Mietaufwands und die zu entrichtende Steuer. Hieraus ergibt sich ein Steuersatz von 18 % an der Untergrenze und von 9 % an der Obergrenze der jeweiligen Stufe.
Verwaltungsvereinfachung rechfretigt Ungleichbehandlung
Nach Auffassung des BayVGH läuft dieses Stufensystem wegen der damit verbundenen Progressions- und Degressionseffekte zwar dem verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz teilweise zuwider. Die Abweichung vom Gebot der steuerlichen Lastengleichheit lasse sich aber durch Erfordernisse der Verwaltungsvereinfachung verfassungsrechtlich rechtfertigen. Bei örtlichen Aufwandsteuern bestehe im Interesse eines effektiven und praktikablen Verwaltungsvollzugs ein erhöhter Pauschalierungs- und Typisierungsbedarf. Das gewählte Stufensystem führe zu einer erheblichen Verringerung des Verwaltungsaufwands und ermögliche es, die Steuer ungeachtet allgemein zu erwartender Mietpreisänderungen für längere Zeiträume festzusetzen. Bei vom Eigentümer selbst genutzten Zweitwohnungen erübrige sich in der Regel die aufwendige exakte Ermittlung der fiktiven Jahresmiete.
Kein Widerspruch zur Rechtsprechung des BVerfG
Die Entscheidung des BVerfG v. 15.1.2014 (1 BvR 1656/09), das die Zweitwohnungsteuersatzungen der Stadt Konstanz mit gestaffelten Steuersätzen für nichtig erklärt hat, stehe zu dem Urteil nicht in Widerspruch. Im dortigen Fall habe der abflachende Anstieg der Steuer eine Spreizung der Steuersätze zwischen ca. 10 % und ca. 30 % zur Folge gehabt. Zudem habe die oberste Tarifstufe bereits bei ca. 4.000 bzw. 7.600 EUR begonnen, was bei einem jährlichen Mietaufwand von 24.000 EURzu einem Steuersatz von lediglich ca. 5 % bzw. ca. 6 % geführt habe.
BayVGH Urteile vom 02.05.2016 - 4 BV 15.2777 und 4 BV 15.2778
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