Ein Investitionsabzugsbetrag ist nach § 7g Abs. 4 Satz 1 EStG rückgängig zu machen, wenn das begünstigte Wirtschaftsgut nicht bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahr ausschließlich oder fast ausschließlich (mindestens 90 %) betrieblich genutzt wird.
Im Rahmen der Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 i. V. m. § 7g Abs. 6 Nr. 2 EStG ist eine Inanspruchnahme nur zulässig, wenn das Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und im darauffolgenden Jahr Wirtschaftsjahr ausschließlich oder fast ausschließlich (mindestens 90 %) betrieblich genutzt wird.
Nicht ganz eindeutig war bislang, ob für den Investitionsabzugsbetrag im Rahmen des § 7g Abs. 4 Satz 1 EStG eine schädliche Verwendung bereits dann vorliegt, wenn das Wirtschaftsgut in einem der beiden Wirtschaftsjahre zu mehr als 10 % privat genutzt wird.
Beispiel: A hat am 1.12.2013 einen Pkw angeschafft, für den in 2011 ein Investitionsabzugsbetrag beansprucht worden ist. Laut Fahrtenbuch ist A im Dezember 2013 3.000 km gefahren, wovon 600 km (20 %) auf Privatfahrten entfielen. In 2014 betrug die Jahresgesamtfahrleistung 25.000 km bei privaten Fahrten von 1.500 km (6 %).
Wäre der Auffassung zu folgen, dass bereits eines der beiden Wirtschaftsjahre ausreicht, müsste der in 2011 geltend gemachte Investitionsabzugsbetrag rückgängig gemacht werden, weil A im Dezember 2013 20 % Privatfahrten getätigt hat.
Praxis-Tipp: Die Finanzverwaltung hat nun (erfreulicherweise) bundeseinheitlich abgestimmt, dass eine schädliche Verwendung zeitraumbezogen zu überprüfen ist (LFD Thüringen, Verfügung v. 9.2.2015, S 2183b A-09- A 3.13). Eine schädliche Verwendung liegt demnach nicht vor, wenn das Wirtschaftsgut zwar in einem Wirtschaftsjahr zu mehr als 10 % privat genutzt wird, aber bezogen auf den gesamten Nutzungszeitraum von der Anschaffung oder Herstellung bis zum Ende des der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres die 10 %-Grenze nicht überschritten wird.
Im Beispiel ist A in den Jahren 2013/2014 insgesamt 28.000 km gefahren, davon 2.100 km privat (7,5 %). Die 10%-Grenze ist somit nicht überschritten.
Eine Sonderabschreibung (bis zu 20 % in den ersten 5 Jahren) nach § 7g Abs. 5 EStG soll dagegen nicht zulässig sein, weil aufgrund der unterschiedlichen Gesetzesformulierungen die Regelungen differenziert auszulegen sind (FinMin Mecklenburg-Vorpommern, Verfügung v. 3.3.2015, IV 301-S 2139b-00000-2014/001), sodass die Betrachtung wirtschaftsjahrbezogen vorzunehmen ist. Da A den Pkw nach Anschaffung im Dezember 2013 zu 20 % privat genutzt hat, kommt eine Sonderabschreibung somit nicht in Betracht.
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