Neufassung des § 152 AO
Mit der Neufassung des § 152 AO wird die Festsetzung eines Verspätungszuschlags in manchen Fällen vorgenommen, ohne dass hierfür ein Ermessensspielraum besteht oder es einer Ermessensentscheidung bedarf. Außerdem wird die Bemessung des Verspätungszuschlags in der überwiegenden Zahl der Fälle gesetzlich festgelegt.
Nach § 152 Abs. 1 AO kann die Festsetzung eines Verspätungszuschlags im Rahmen einer "Kann-Regelung" weiterhin Ermessenssache sein. Abs. 2 der Vorschrift regelt aber Fälle, nach denen ein Verspätungszuschlag zwingend festgesetzt werden muss. Ausnahmen zur "Muss-Regelung" sind wiederum in § 152 Abs. 3 AO zu finden.
- § 152 Abs. 1 AO: Die Regelung gilt insbesondere für Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr oder einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen, wenn diese zwar verspätet, aber vor dem 28./29.2. des Zweitfolgejahres abgegeben wurden. Entsprechend dem bisherigen Recht kann ein Verspätungszuschlag unter Ermessensausübung festgesetzt werden.
- § 152 Abs. 2 AO: Abweichend von Absatz 1 ist zwingend (ohne Ermessensentscheidung) ein Verspätungszuschlag festzusetzen, wenn eine Steuererklärung, die sich auf ein Kalenderjahr oder auf einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt bezieht, nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres oder nicht binnen 14 Monaten nach dem Besteuerungszeitpunkt (für LuF, die den Gewinn nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, gilt eine Zeit von 19 Monaten nach Ablauf des Besteuerungszeitraums) abgegeben wurde.
- § 152 Abs. 3 AO: Absatz 2 gilt z. B. nicht bei Frist- oder rückwirkender Fristverlängerung, Steuerfestsetzung auf null EUR oder wenn die festgesetzte Steuer, die Summe der festgesetzten Vorauszahlungen und der anzurechnenden Steuerabzugsbeträge nicht übersteigt. Bei der Summe der festgesetzten Vorauszahlungen ist nicht erforderlich, dass diese auch tatsächlich gezahlt worden sind.
Beispiel zu § 152 AO
Gegenüber A wurde mit Fälligkeit 10.12.2018 eine Vorauszahlung i. H. v. 4.000 EUR festgesetzt, welche bisher nicht gezahlt wurde. Bei der verspätet abgegebenen Einkommensteuererklärung 2018 errechnete das Finanzamt eine festzusetzende Steuer i. H. v. 3.000 EUR. Nach Abzug der einbehaltenen Lohnsteuer i. H. v. 1.000 EUR verblieb ein offener Betrag i. H. v. 2.000 EUR.
Die festzusetzende Steuer übersteigt nicht die Summe der festgesetzten Vorauszahlungen und der anzurechnenden Lohnsteuer, sodass die "Muss-Regelung" des § 152 Abs. 2 AO nicht greift. Der nach der Veranlagung verbleibende Betrag i. H. von 2.000 EUR ist aufgrund der bisher nicht gezahlten Vorauszahlungen weiterhin mit Fälligkeit 10.12.2018 offen.
Höhe des Verspätungszuschlags nach § 152 Abs. 5 Satz 2 AO
Für Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr oder auf einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen, beträgt der Verspätungszuschlag für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,25 % der um die festgesetzten Vorauszahlungen und die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge verminderten festgesetzten Steuer, mindestens jedoch 25 EUR für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung.
Dies kann in Fällen ohne Nachzahlung oder in Erstattungsfällen in Zukunft dazu führen, dass unter Ermessensgesichtspunkten nach § 152 Abs. 1 AO ein Verspätungszuschlag in Höhe des Mindestbetrags festgesetzt wird, welcher bisher (im Rahmen der Ermessensausübung) niedriger ausfallen konnte (bisher gab es nur eine Grenze, nach der 10 % der festgesetzten Steuer nicht überschritten werden durfte).
Beispiel: Berechnung des Verspätungszuschlags
A wird nicht steuerlich beraten. Er hat seine Einkommensteuererklärung 2018 erst am 15.4.2020 abgegeben (ohne Fristverlängerung). Das Finanzamt errechnete nach Abzug von Steuerabzugsbeträgen (keine Vorauszahlungen) eine Nachzahlung i. H. v. 11.000 EUR.
Wenn die Einkommensteuererklärung erst nach dem 29.2.2020 abgegeben wird (14 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres 2018) und wie hier die festzusetzende Steuer die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge übersteigt, ist zwingend ein Verspätungszuschlag festzusetzen, welcher wie folgt berechnet wird:
- Verbleibende Steuer 11.000 EUR x 0,25 % = 27,50 EUR,
- x 9 Monate Verspätung (31.7.2019 neue gesetzliche Abgabefrist nach § 149 Abs. 2 Satz 1 AO bei nicht beratenen Steuerpflichtigen) = 247,50 EUR
- Abrundung nach § 152 Abs. 10 AO auf volle Euro = 247 EUR
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