Dazu gehört auch die Auseinandersetzung von Bruchteilsgemeinschaften der Ehegatten bzw. Lebenspartner. Häufig wird die Übertragung von Miteigentumsanteilen allerdings zurückgestellt, da die nötigen Ausgleichszahlungen nicht sofort erbracht werden können. Dabei ist jedoch Vorsicht geboten.
Beispiel: Sachliche und persönliche Komponente einer Vermögensauseinandersetzung
Die Eheleute vereinbaren im Zuge der Ehescheidung ein Ankaufsrecht über das im Bruchteilseigentum stehende ehemalige Familienwohnheim zugunsten der dort weiterhin mit dem gemeinsamen Kind wohnenden Ehefrau. Über den Kaufpreis im Fall der Ausübung des Ankaufsrechts soll eine Einigung herbeigeführt werden, in Ermangelung einer solchen soll der durch einen Gutachter festzusetzende Verkehrswert einschlägig sein. Zur Übertragung kommt es allerdings erst durch die Erbin des geschiedenen Ehemanns.
Für die Auseinandersetzung ergibt sich aus § 3 Nr. 5 GrEStG keine zeitliche Schranke, sondern nur eine sachliche. Das Verstreichen eines langen Zeitraums kann jedoch Indiz dafür sein kann, dass eine später erfolgende Auseinandersetzung nicht kausal auf die Ehescheidung zurückzuführen ist.
Neben der sachlichen Voraussetzung ist wegen der Ehegattenprivilegierung auch die persönliche Komponente zu beachten. Die Steuerbefreiung kommt daher nur dann in Betracht, wenn das Ankaufsrecht noch zu Lebzeiten des Ehemanns wirksam ausgeübt worden ist und der frühere Ehegatte hierdurch bereits einen Übereignungsanspruch erworben hat. Der Grundstückserwerb vom Rechtsnachfolger des geschiedenen Ehegatten ist demnach nicht (mehr) steuerbefreit (BFH Urteil vom 23.03.2011 - II R 33/09).
Zeitnahe Regelung
Durch die höchstrichterliche Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt ist die Frage, welcher Zeitraum zwischen Scheidung bzw. Aufhebung der Lebenspartnerschaft und Grundstücksübertragung eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 5 und 5a GrEStG ausschließt. Maßgebend sind insoweit die gesamten Umstände des jeweiligen Falls. Um sicher von der Grunderwerbsteuerbefreiung zu profitieren, sollte die Vermögensauseinandersetzung zeitnah und endgültig geregelt werden. Die Feststellungslast für den Erwerb im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung i. S. v. § 3 Nr. 5 GrEStG bzw. nach der Aufhebung der Lebenspartnerschaft nach § 3 Nr. 5a GrEStG trägt jedenfalls der Steuerpflichtige, da es sich um einen steuermindernden Umstand handelt.
- Ein Zeitraum von ca. 28 Jahren, der zwischen Scheidung und Grundstücksübertragung liegt, ist nach Auffassung des FG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 26.06.2015 - 15 K 4021/13) ein Indiz für das Fehlen einer steuerbefreiten, scheidungsbedingten Vermögensauseinandersetzung i. S. d. § 3 Nr. 5 GrEStG. Gegen die Indizwirkung des Zeitraums von 28 Jahren spricht nicht der Umstand, dass ein Familieneigenheim der ehemaligen Eheleute betroffen ist, wenn der Kläger und seine geschiedene Ehefrau das Grundstück gerade mal einen Monat vor der Eheschließung erworben und sie sich bereits einen Monat nach der Eheschließung getrennt haben.
- Das Verschieben einer Vermögensauseinandersetzung aus sonstigen, nicht die eigentlichen (früheren) ehelichen Beziehungen der Miteigentümer eines Grundstücks betreffenden Gründen (hier: das Ermöglichen einer fortdauernden Grundstücksnutzung durch einen nahen Angehörigen) rechtfertigt nicht eine steuerliche Begünstigung des - nach dem Tod des Angehörigen, zwei Jahre und fünf Monate nach der Ehescheidung erfolgten - Erwerbs durch einen der Miteigentümer gem. § 3 Nr. 5 GrEStG (vgl. Hessisches FG Urteil vom 10.05.2012 - 5 K 2338/08).
Kapitel 4: Instandhaltungsrücklage herausrechnen