Freiwillige RV-Beiträge bei Bezug von steuerfreien Einkünften
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Nach der Rechtsprechung des BFH besteht ein wirtschaftlicher Zusammenhang insbesondere dann, wenn steuerfreie Einnahmen Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung auslösen (Urteil v. 18.7.1980, VI R 97/77). Auch ist ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang anzunehmen, wenn die Einnahmen und die Aufwendungen dasselbe Ereignis betreffen (BFH, Urteil v. 29.4.1992, I R 102/91).
Beispiel: A ist Arbeitnehmer und wohnt im Inland. Er erzielte vom 1.1.2014 bis 30.4.2014 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit im Inland und zahlte in diesem Zeitraum Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Ab dem 1.5.2014 war er ausschließlich in den Niederlanden bei einem dort ansässigen Arbeitgeber beschäftigt. Die dort erzielten Einkünfte sind im Inland als steuerfrei zu behandeln (DBA) und im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu versteuern. Für den Zeitraum 1.5.2014 bis 31.12.2014 zahlte A freiwillige und frei bestimmte Beiträge (zwischen einem Mindest- und Höchstbeitrag bis zur Beitragsbemessungsgrenze frei wählbar) zur gesetzlichen Rentenversicherung.
Die Finanzverwaltung geht davon aus, dass ein wirtschaftlicher Zusammenhang dann anzunehmen ist, wenn ein Steuerpflichtiger steuerfreie Einnahmen erzielt und gleichzeitig aus diesen Mitteln Beiträge an eine Rentenversicherung leistet. Ausreichend für einen wirtschaftlichen Zusammenhang wäre, wenn der Zeitraum der freiwillig gezahlten Rentenversicherungsbeiträge mit dem Zeitraum des Bezuges der steuerfreien Einkünfte identisch sei, weil durch die Aufnahme der steuerfreien Tätigkeit die Zahlung der Rentenversicherungsbeiträge ausgelöst würde. Dabei sei auch unerheblich, wenn die Höhe der Beiträge unabhängig von der Höhe der steuerfreien Einnahmen bestimmt wurde.
Praxis-Tipp: Das FG Köln vertritt in einer jüngeren Entscheidung (Urteil v. 4.6.2014, 4 K 3168/13, Haufe Index 7030789) dagegen die Auffassung, dass der Zusammenhang der Zeiträume von Einnahmen und Ausgaben noch nicht als wirtschaftlicher Zusammenhang angesehen werden kann, wie ihn § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG voraussetzt. Erforderlich wäre nämlich, entsprechend der Rechtsprechung des BFH, dass die Einnahmen und Aufwendungen durch dasselbe Ereignis veranlasst sind, was aber nur bei Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung der Fall ist. Löst die Auslandstätigkeit aber keine Pflichtbeiträge aus, sondern beruht die Entscheidung freiwillige Rentenversicherungsbeiträge zu zahlen auf einem freien Entschluss des Steuerpflichtigen und ist auch die Höhe nicht von den steuerfreien Einnahmen abhängig, sind die Rentenversicherungsbeiträge als Sonderausgabe abzugsfähig.
Der Entscheidung des FG ist zuzustimmen. Einen Zusammenhang zwischen der Aufnahme der steuerfreien Tätigkeit und den freiwilligen Zahlungen ist m. E. nur mittelbar anzunehmen. In vergleichbaren Fällen sollte daher ein Sonderausgabenabzug beantragt und bei ablehnender Haltung durch die Finanzverwaltung auf die rechtskräftige Entscheidung des FG Köln verwiesen werden.
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