Geänderter Antrag auf Gewährung eines Veräußerungsfreibetrags
Verkaufen Unternehmer ihren Betrieb oder einen Unternehmensteil können nach § 16 Abs. 4 EStG bis zu 45.000 EUR Gewinn komplett steuerfrei bleiben, wenn der Steuerpflichtige wenigstens 55 Jahre alt oder dauernd berufsunfähig ist. Der Freibetrag kann aber bei Veräußerung oder Aufgabe mehrerer Betriebe, Teilbetriebe oder Mitunternehmeranteile innerhalb desselben Veranlagungszeitraum nur für einen einzigen Veräußerungs- oder Aufgabegewinn (und auch nur einmal im Leben) in Anspruch genommen werden. Steht dabei (z. B.) bei Abgabe der Steuererklärung der Aufgabegewinn eines Mitunternehmeranteils noch nicht fest, wird die Wahl in der Regel (zunächst) auf den bereits feststehenden Aufgabegewinn fallen.
Beispiel: Geänderter Steuerbescheid
Der 60-jährige A erzielt sowohl als Einzel- als auch als Mitunternehmer (KG) gewerbliche Einkünfte. In 2013 hat A seinen Betrieb als Einzelunternehmer aufgegeben. Auch aus der KG ist er in 2013 ausgeschieden. In seiner Einkommensteuererklärung ermittelte er einen Aufgabegewinn aus dem Einzelunternehmen i. H. v. 12.000 EUR und beantragte hierfür einen Veräußerungsfreibetrag. In der Anlage G führte er auch die KG-Beteiligung auf, ließ die Höhe der Einkünfte jedoch offen. Das Finanzamt veranlagte erklärungsgemäß und beließ den Aufgabegewinn steuerfrei. Nach einer Außenprüfung wurde der Bescheid bestandskräftig. Im Juli 2015 teilte das für die KG zuständige Finanzamt mit, dass A einen Veräußerungsgewinn i. H. v. 13.000 EUR erzielt hat. Daraufhin wurde der Einkommensteuerbescheid nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO geändert und dabei der Gewinn ohne Freibetrag angesetzt. Im Einspruchsverfahren begehrt A nun den Freibetrag auf den höheren Gewinn aus der Veräußerung der Beteiligung anzuwenden.
Finanzamt beruft sich auf Bestandskraft
Das Finanzamt hat in einer Entscheidung des FG Münster (Urteil v. 24.4.2013, 7 K 2342/11 E) die Auffassung vertreten, dass die Bestandskraft des Steuerbescheides, bei dem sich das Wahlrecht auswirkt, die Wahlrechtsausübung und dessen Änderungsmöglichkeit entscheidend einschränkt. Der Steuerpflichtige wäre in diesem Fall an die einmal getroffene Wahl gebunden, sodass der Freibetrag voll verbraucht sei. Hintergrund ist, dass einem Beschluss des BFH (v. 10.5.2010, IX B 220/09) zu entnehmen war, dass bei einer Ausübung eines Wahlrechts in der Einkommensteuererklärung, der Steuerpflichtige infolge der Bestandskraft des Bescheids an die getroffene Wahl gebunden sei.
Praxis-Tipp: BFH lässt nachträgliche Wahlrechtsausübung zu
Der BFH vertritt in seinem Urteil v. 27.10.2015 (X R 44/13) nun erfreulicherweise eine großzügigere Auffassung. Einkommensteuerrechtliche Antrags- oder Wahlrechte können danach auch nach Eintritt der Bestandskraft eines vorangehenden Bescheids jedenfalls dann erstmalig ausgeübt oder geändert werden, wenn das Finanzamt einer steuererhöhenden Änderungsbescheid erlassen hat, mit dem ein weiterer steuererheblicher Sachverhalt erfasst worden ist, aufgrund dessen überhaupt erst die wirtschaftliche Notwendigkeit entstanden ist, sich mit der erstmaligen bzw. geänderten Ausübung eines Antrags- oder Wahlrechts zu befassen. Die nachträgliche Antrags- oder Wahlrechtsausübung wird in zeitlicher Hinsicht durch die formelle Bestandskraft des Änderungsbescheids und in betragsmäßiger Hinsicht durch den Änderungsrahmen des § 351 Abs. 1 AO begrenzt. Demnach kann A hier seine Wahl im Einspruchsverfahren gegen den Änderungsbescheid ändern, sodass ihm ein Freibetrag i. H. v. 13.000 EUR für den Aufgabegewinn der KG zu gewähren ist.
Gilt das Wahlrecht auch bei Änderung des Gewinns?
Wie die "erstmalige Erfassung eines weiteren steuererheblichen Sachverhalts" im Einzelfall auszulegen ist, muss abgewartet werden. M. E. ist in diesem Zusammenhang fraglich, ob das Wahlrecht nur bei einer erstmaligen Erfassung eines Gewinns erstmalig ausgeübt bzw. geändert werden kann oder ob z. B. auch Fälle denkbar sind, in denen ein Gewinn lediglich geändert wird. Wäre z. B. der Aufgabegewinn der KG schon im erstmaligen Bescheid mit lediglich 10.000 EUR berücksichtigt worden, wäre die Wahl wohl auch auf den Aufgabegewinn aus dem Einzelunternehmen gefallen. Wird aber dann im Änderungsbescheid ein geänderter Gewinn aus der KG i. H. v. 13.000 EUR zugrunde gelegt, ist ggf. auch ein weiterer steuererheblicher Sachverhalt erfasst worden, der eine wirtschaftliche Notwendigkeit auslöst, um sich mit der geänderten Ausübung des Wahlrechts zu befassen. Eine wirtschaftliche Notwendigkeit kann auch entstehen, wenn z. B. für einen Aufgabegewinn zunächst kein Freibetrag in Anspruch genommen wird; der Gewinn aber dann in einem Änderungsbescheid nach oben korrigiert wird und sich der Stpfl. dadurch finanziell gezwungen sieht, einen Freibetrag i. H. des Änderungsrahmens nach § 351 Abs. 1 AO in Anspruch zu nehmen.
Ergänzung (9.3.2016): Der BFH hat hierzu aktuell klargestellt (Urteil v. 9.12.2015, X R 56/13), dass es unerheblich ist, worauf die partielle Durchbrechung der Bestandskraft beruht. Bewegt sich die durch eine zulässige Änderung eines Antrags- oder Wahlrechts bewirkte Steueränderung innerhalb des Rahmens des § 351 Abs. 1 AO, ist es nach § 157 Abs. 2 AO auch gleichgültig, ob die Änderung einen Bezug zu den Veräußerungsgewinnen aufweist.
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