Investitionsabzugsbetrag und mindestens 90%ige betriebliche Nutzung
Der Investitionsabzugsbetrag kann nach § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b EStG nur in Anspruch genommen werden, wenn der Steuerpflichtige beabsichtigt, das Wirtschaftsgut mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung folgendes Wirtschaftsjahrs in einer inländischen Betriebsstätte ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich zu nutzen. Fast ausschließlich betriebliche Nutzung bedeutet eine mindestens 90%ige Nutzung. Eine außerbetriebliche Nutzung von mehr als 10 % ist schädlich. Bei einem Pkw verlangt die Finanzverwaltung zum Nachweis ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch.
Wird die Nutzungsvoraussetzung nicht erfüllt, ist der Investitionsabzugsbetrag rückgängig zu machen (§ 7g Abs. 4 EStG). Steuernachforderungen sind ggf. zu verzinsen. Verwaltungsseitig wird dem Steuerpflichtigen eine Anzeigepflicht auferlegt, wenn die qualifizierte Nutzungsvoraussetzung nicht erfüllt wird (BMF, Schreiben v. 20.11.2013, BStBl 2013 I S. 1493, Rn. 64).
Beispiel: Einzelgewerbetreibender A hat zum 31.12.2012 außerbilanziell einen Investitionsabzugsbetrag für den Kauf eines Kombiwagens von 40 % von 30.000 EUR = 12.000 EUR gewinnmindernd geltend gemacht. Der Pkw wurde am 1.12.2014 für 35.000 EUR angeschafft. Laut Fahrtenbuch hat A mit dem Pkw im Jahr 2014 2.000 km zurückgelegt, davon 800 km (40 %) betrieblich. Im Jahr 2015 fährt A mit dem Pkw 20.000 km, wovon 19.000 km (95 %) betrieblich veranlasst sind.
Praxis-Tipp: Die Finanzverwaltung hat nach bundeseinheitlicher Abstimmung klargestellt, dass es für den Investitionsabzugsbetrag nicht schädlich ist, wenn ein Pkw in einem Jahr zu weniger als 90% betrieblich genutzt wird, dafür bezogen auf beide Jahre aber mindestens 90% betrieblich (z. B. LFD Thüringen, Verfügung v. 9.2.2015, S 2183b A-09-A3.13). Es ist danach wie folgt zu rechnen:
Gesamtfahrleistung 2014/2015: | 2.000 km + 20.000 km = | 22.000 km | = 100 % |
Betriebliche Fahrten 2014/2015: | 800 km + 19.000 km = | 19.800 km | = 90 % |
Obwohl die betriebliche Nutzung im Jahr 2014 unter 90 % liegt, muss A den Investitionsabzugsbetrag nicht rückgängig machen. Maßgebend ist der Gesamtzeitraum 2014/2015, und in diesem Zeitraum beträgt die betriebliche Nutzung nicht weniger als 90 %.
Die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG (bis zu 20 % in den ersten 5 Jahren) setzt ebenfalls voraus, dass das Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung und im darauf folgenden Jahr zu mindestens 90 % betrieblich genutzt wird (§ 7g Abs. 6 Nr. 2 EStG). Die Sonderabschreibung soll nach Verwaltungsmeinung vorliegend unzulässig sein, da A den Kombiwagen im Jahr 2014 zu weniger als 90 % betrieblich genutzt hat. Ein merkwürdiges Ergebnis.
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