Körperschaftsteuer in gemeinnützigen und nicht gemeinnützigen Vereinen
Zunächst muss im Steuerrecht zwischen gemeinnützigen und nicht gemeinnützigen Vereinen unterschieden werden. Für gemeinnützige Vereine kommt nämlich die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG in Betracht. Wann ein Verein als gemeinnützig anerkannt wird, ist ausführlich in §§ 51-68 ff. AO geregelt. Die Tätigkeit muss darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern.
Die Situation bei gemeinnützigen Vereinen
Gemeinnützige Vereine unterliegen nur mit ihren wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben der Körperschaftsteuer – also dort wo sie sich außerhalb ihrer satzungszecke gewerblich betätigen. Nach § 14 AO ist ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb eine selbstständige, nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die nicht Vermögensverwaltung ist. Diese gehört in den ideellen Bereich des Vereins (wie auch Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Spenden).
Ein Verein mit einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb muss seine Gewinne hieraus aber nach § 64 Abs. 3 AO nur versteuern, wenn die Einnahmen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs nicht mehr als 35.000 EUR betragen. Die Einnahmen aus Zweckbetrieben werden dabei nicht hinzugerechnet. Es handelt sich dabei um eine Freigrenze (kein Freibetrag!). Zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gehören beispielsweise der Betrieb einer Vereinsgaststätten, der Verkauf von Speisen und Getränken oder etwa Werbeeinnahmen.
Zweckbetrieb kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
Auch vom Zweckbetrieb muss der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb abgegrenzt werden. Ein Zweckbetrieb ist nach § 65 AO gegeben, wenn
- der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft zu verwirklichen,
- die Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können und
- der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist.
Es gibt es eine Reihe von Zweckbetrieben kraft Gesetz (s. §§ 66- 68 AO) So gelten beispielsweise sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins als Zweckbetrieb gem. § 67a Abs. 1 AO, sofern die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer hieraus im Jahr 45.000 EUR nicht übersteigen.
Der Verein kann gem. § 67a Abs. 2 AO auf die Anwendung der Zweckbetriebsgrenze nach § 67a Abs. 1 AO verzichten. Er wird dann nach § 67a Abs. 3 AO behandelt werden. Hieran ist er allerdings für mindestens 5 Veranlagungszeiträume gebunden. Verzichtet der Verein auf die Anwendung der Vereinfachungsregelung des § 67a AO, so muss er bei jeder Veranstaltung prüfen, ob bezahlte Sportler teilnehmen. Schon durch die Teilnahme eines einzigen bezahlten Vereinssportlers wird die Veranstaltung zu einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
Die Situation bei nicht gemeinnützigen Vereinen
Nicht gemeinnützige Verein werden in der Körperschaftsteuer zwar nicht privilegiert, aber nicht alle Einnahmen sind in die Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns aufzunehmen. Zu unterscheiden ist hier auch hier der der ideelle und der wirtschaftliche Bereich.
Dem ideellen Bereich, in dem der Verein in nichtwirtschaftlicher Weise seinen Vereinszweck verfolgt, sind insbesondere die Mitgliedsbeiträge zuzuordnen, die nach § 8 Abs. 5 KStG nicht besteuert werden.
Im wirtschaftlichen Bereich unterliegt diese Vereine der Körperschaftsteuer, ohne dass zu Besonderheiten gegenüber anderen Unternehmen kommt.
Der Verein und die Körperschaftsteuererklärung
Der Verein ist verpflichtet, eine eventuelle Steuerpflicht von sich aus zu überprüfen und gegebenenfalls Steuererklärungen zu übermitteln. Ein Verein muss nach Aufforderung durch das Finanzamt, mindestens jedoch alle 3 Jahre, eine Körperschaftsteuererklärung (Formular "Körperschaftsteuererklärung KSt 1" und die Anlage zur Körperschaftsteuererklärung "Anlage Gem – Steuerbefreiung von Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen" einreichen.
Wenn ein gemeinnütziger Verein Einnahmen aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben erzielt und diese die Freigrenze von 35.000 EUR Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer überschreiten, sind zusätzlich zur Körperschaftsteuererklärung und der "Anlage Gem" die "Anlage GK" einzureichen und die Zahlen der Gewinnermittlung in der "Anlage EÜR" darzustellen. In diesem Fall ist im Übrigen auch eine Gewerbesteuererklärung abzugeben.
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