Mitverkauf des Inventars kein privates Veräußerungsgeschäft
In diesem Zusammenhang kann sich die Frage stellen, ob bei dem Verkauf einer Ferienwohnung der Verkauf von enthaltenen Einrichtungsgegenständen gemäß § 22 Nr. 2 EStG i. V. m. § 23 EStG der Einkommensteuer unterliegt.
Beispiel: Verkauf einer Ferienwohnung
A hatte eine Ferienwohnung erworben und nach Fertigstellung vermietet. Im Rahmen des Kaufs der Ferienwohnung wendete er neben den Anschaffungskosten auch Kosten für die Wohnungseinrichtung und Kleingeräte auf. Zwei Jahre später veräußerte er die Ferienwohnung samt Inventar. Nach der Kaufpreisaufteilung erzielte A mit dem Verkauf des Inventars einen Gewinn, welcher nach seiner Auffassung nicht steuerbar sei, weil es sich um Gegenstände des täglichen Gebrauchs handelt.
Verkauf des Inventars steuerpflichtig?
Das Finanzamt war in einem solchen Fall der Meinung, dass sowohl der Verkauf der Immobilie als auch der Verkauf des Inventars nach § 23 EStG steuerpflichtig ist. Denn gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 EStG verlängere sich der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung bei anderen Wirtschaftsgütern als Grundstücken auf 10 Jahre, wenn mit den Wirtschaftsgütern in mindestens einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt wurden. Hieran ändere auch die Tatsache nichts, dass es sich bei dem Inventar um Gegenstände des täglichen Gebrauchs handele. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 EStG nehme nur Bezug auf Wirtschaftsgüter des täglichen Gebrauchs, die zur Erzielung von Einkünften verwendet würden, es fehle an einem Verweis auf § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG.
Anlass der Regelung: Verlustgeschäfte
Das FG Münster hat in diesem Fall zugunsten des Klägers entschieden (Urteil v. 3.8.2020, 5 K 2493/18 E). Die Vorschrift für Gegenstände des täglichen Gebrauchs wurde durch das Jahressteuergesetz 2010 neu eingefügt. Anlass der Regelung war, dass bei der Veräußerung von Gegenständen des täglichen Gebrauchs (z. B. Gebrauchtfahrzeugen) aufgrund des Wertverlustes regelmäßig Verluste erzielt werden. Vor diesem Hintergrund sah der Gesetzgeber es nicht als sachgerecht an, derartige typische – nicht mit Einkunftserzielungsabsicht getätigte – Verlustgeschäfte steuerrechtlich wirksam werden zu lassen und hat die Veräußerung derartiger Gegenstände für nicht steuerbar erklärt.
Es sei zwar richtig, dass bei anderen Wirtschaftsgütern, aus deren Nutzung als Einkunftsquelle zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt werden, der Zeitraum sich auf 10 Jahre erhöht (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 EStG). Letztere Regelung laufe aber nach Einfügung von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG weitgehend leer.
Daher kam das FG zu dem Ergebnis, dass nur die Veräußerung der Eigentumswohnung der Besteuerung unterliegt, nicht jedoch die Veräußerung des Inventars, da es sich um Wirtschaftsgüter des täglichen Gebrauchs handelt. Entgegen der Auffassung des Finanzamts erfasse § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 EStG - ebenso wie § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG - nicht die Gegenstände des täglichen Gebrauchs. Die Veräußerung von Gegenständen des täglichen Gebrauchs ist im Rahmen der Nummer 2 insgesamt nicht steuerbar. Satz 4 schaffe keinen eigenständigen Besteuerungstatbestand, sondern bewirkt nur eine Verlängerung der Spekulationsfrist bei bestimmten (als Einkunftsquelle genutzten) Wirtschaftsgütern.
Gegenstände des täglichen Gebrauchs
Bei dem veräußerten Inventar handele es sich auch um Gegenstände des täglichen Gebrauchs. Gegenstände des täglichen Gebrauchs sind solche Gegenstände, die typischerweise einem durch wirtschaftliche Abnutzung bedingten Wertverlust unterliegen und/oder kein Wertsteigerungspotential haben bzw. die üblicherweise zur Nutzung und nicht zur Veräußerung angeschafft werden. Hierzu gehören Wohnungseinrichtungsgegenstände, weil sie zur Nutzung und nicht zur Veräußerung angeschafft werden und typischerweise – anders als z.B. Oldtimer oder Antiquitäten – kein Wertsteigerungspotential haben.
Im Streitfall lag der der Verkaufspreis für das gesamte Inventar zwar oberhalb der Anschaffungskosten der Einzelwirtschaftsgüter; zu berücksichtigen war nach Auffassung des FG jedoch zum einen, dass das Inventar aufgrund der geringen Vermietungszeit und -intensität kaum benutzt worden war und zum anderen, die Veräußerung eines Sachinbegriffs einen höheren Preis erzielen kann als die Veräußerung von Einzelstücken. Dies galt insbesondere deshalb, weil die Wohnung für die Käufer ohne Umbaumaßnahmen bezugsfertig war, so dass ein mühsamer und zeitaufwendiger Einrichtungsprozess unter Beauftragung von Handwerkern für die Käufer entfiel. Dies könne durchaus einen eigenständigen wertbildenden Faktor darstellen.
Aufgrund von noch weiteren Umständen sah es das FG als möglich an, dass das Inventar, wenngleich dieses typischerweise kein Wertsteigerungspotential hat, im konkreten Fall als Sachgesamtheit gleichwohl eine Wertsteigerung erfahren hat.
Keine Revision
Das FG hat die Revision nicht zugelassen, da die Nichtsteuerbarkeit der Veräußerung von Gegenständen des täglichen Gebrauchs in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG gesetzlich normiert ist. In vergleichbaren Fällen kann sich auf das Urteil des FG Münster bezogen werden.
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