Positive Einkünfte beim Altersentlastungsbetrag
Es kann sich die Frage stellen wie die "positive Summe der Einkünfte" im Hinblick auf die Bemessung des Altersentlasungsbetrags nach § 24 Satz 2 EStG auszulegen ist.
Beispiel: A hat in 2017 neben Versorgungsbezügen positive sonstige Einkünfte. In den positiven Einkünften sind eine in der Ansparhase begünstigte Riester-Rente und Leibrenten (Rentenfreibetrag/Ertragsanteil) enthalten. Im Jahr 2018 sind die sonstigen Einkünfte negativ. Die Riester-Rente bleibt aber positiv.
Anwendung des Altersentlastungsbetrags
Der Altersentlastungsbetrag wird einem Steuerpflichtigen gewährt, der vor dem Beginn des Kalenderjahres, in dem er sein Einkommen bezogen hat, das 64. Lebensjahr vollendet hatte. Der Altersentlastungsbetrag ist bis zu einem Höchstbetrag im Kalenderjahr ein nach einem Prozentsatz ermittelter Betrag des Arbeitslohns zuzüglich der positiven Summe der Einkünfte, die nicht solche aus nichtselbständiger Arbeit sind (§ 24a Satz 1 EStG). Bei der Bemessung des Betrags (§ 24a Satz 2 EStG) bleiben u. a. Versorgungsbezüge und Leibrenten (z. B. Rente aus der gesetzlichen Sozialversicherung) außer Betracht. Voll besteuerte Riester Renten sind dagegen begünstigt.
Im Beispiel-Fall 2017 ja, 2018 nein
Hier ist für 2017 ein Altersentlastungsbetrag für die Riester-Rente abzuziehen. In 2018 ergibt sich aber die Besonderheit, dass die sonstigen Einkünfte negativ sind. Die negativen Einkünfte sind aber durch Renten entstanden, die keine Begünstigung durch einen Altersentlastungsbetrag erfahren. Die begünstigte Riester-Rente ist aber weiterhin positiv.
Trotzdem ist kein Altersentlastungsbetrag für die Riester-Rente abzuziehen. § 24 Satz 1 EStG regelt, dass ein Altersentlastungsbetrag nur dann abgezogen werden kann, wenn die Summe der Einkünfte (ohne nichtselbstständige Arbeit) positiv ist. Satz 2 regelt dann nur, welche Einnahmequellen bei der "Bemessung" außer Betracht bleiben. Daher ist hier für die Riester-Rente in 2018 kein Altersentlastungsbetrag abzuziehen.
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