Rückwirkende Zahlung von Kindergeld

Da mit der bisherigen Regelung eine Missbrauchsgefahr verbunden war (siehe auch BZSt v. 25.10.2017, St II 2 - S 2474-PB/17/00001), wurde die Vorschrift geändert, sodass mit Art. 7 Nrn. 6 Buchstabe c und 7 des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes vom 23.07.2017, BGBl I S. 1682, § 66 EStG, mit Wirkung vom 1. Januar 2018 folgender Absatz 3 angefügt wird:
"Das Kindergeld wird rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats gezahlt, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist."
Dies bedeutet für Eltern, dass aufgrund der gesetzlichen Änderung Anträge, die nach dem 31.12.2017 eingehen (nur Neuanträge, keine Erfassung von Zeiträumen, für die aufgrund der Anwendung einer Korrekturnorm rückwirkend Kindergeld festgesetzt wird), rückwirkend nur noch zu einer Nachzahlung für die letzten 6 Kalendermonate vor dem Eingang des Antrags bei der zuständigen Familienkasse führen.
Unterscheidung Festsetzungs- und Erhebungsverfahren
§ 66 Abs. 3 EStG betrifft nicht das Festsetzungsverfahren, sondern ist nur im Erhebungsverfahren anzuwenden. Die Festsetzung von Kindergeld für Zeiträume, die über den 6-Monats-Zeitraum des § 66 Abs. 3 EStG zurückreichen, soll aber nur erfolgen, wenn die Familienkasse das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für den Anspruch auf Kindergeld ohne weitere Sachverhaltsaufklärung feststellen kann bzw. bei erkennbarem Interesse des Berechtigten. In allen anderen Fällen erfolgt keine weitere Prüfung durch die Familienkasse und auch keine Festsetzung für einen Zeitraum, der vor dem 6-Monats-Zeitraum des § 66 Abs. 3 EStG endet.
Ein erkennbares Interesses kann z. B. dann bestehen, wenn der Familienkasse bekannt ist, dass der vorrangig Berechtigte oder der nachrangig Berechtige dem öffentlichen Dienst angehört oder der Berechtigte auch Anspruch auf Kindergeld für ein jüngeres Kind hat. Erhält z. B. ein Beamter als Teil seiner Beamtenbesoldung einen Familienzuschlag, ist dessen Höhe von der Anzahl der Kinder abhängig, für die ein Beamter Anspruch auf Kindergeld hat.
Wird für einen vergangenen Zeitraum Kindergeld festgesetzt und reicht dieser Zeitraum über den 6-Monats-Zeitraum des § 66 Abs. 3 EStG zurück, ist das Kindergeld im Rahmen des Erhebungsverfahren aber nur für die letzten 6 Kalendermonate auszuzahlen, die vor dem Eingang des Antrags bei der Familienkasse liegen. In diesen Fällen ist in den Festsetzungsbescheid ein Hinweis auf die Auszahlungsbeschränkung des § 66 Abs. 3 EStG aufzunehmen.
Hat ein Kindergeldberechtigter aber z. B. 2 jüngere Kinder, für die er bereits Kindergeld bezieht und beantragt rückwirkend Kindergeld für ein älteres Kind, ist der höhere Zahlbetrag für das jüngste Kind (aktuell wird ab dem 3. Kind 198 EUR, anstatt 192 EUR Kindergeld gezahlt) festzusetzen und der Unterschiedsbetrag nachzuzahlen. Hier ist § 66 Abs. 3 EStG nicht anzuwenden, weil die Vorschrift nicht für die rückwirkende Änderungsfestsetzung der beiden jüngeren Kinder gilt.
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