Einreichung der Steuererklärung beim unzuständigen Finanzamt
Die Festsetzungsfrist für Einkommensteuer beträgt nach § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO 4 Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist (§ 170 Abs. 1 AO). Eine Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO kommt bei Antragsveranlagungen nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG nicht in Betracht, weil keine Steuererklärung einzureichen ist. Wird ein Veranlagungsantrag innerhalb der 4-Jahres-Frist eingereicht, wird der Ablauf der Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 3 AO gehemmt.
Wann ist ein Antrag nach § 171 Abs. 3 AO grundsätzlich gestellt?
Nach der h. M. ist ein Antrag nach § 171 Abs. 3 AO "gestellt", wenn er bei der zuständigen Behörde eingeht. Hiernach gelten für den Zugang des Antrages die bürgerlich-rechtlichen Regelungen über den Zugang empfangsbedürftiger Willenserklärungen entsprechend. Eine empfangsbedürftige Willenserklärung in dem Zeitpunkt zugegangen, in dem die zuständige Behörde zu den behördenüblichen Zeiten die Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Inhalt des Schriftstücks erhalten konnte.
Gilt dies auch für einen Veranlagungsantrag nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG?
Beispiel: Der im Zuständigkeitsbereich des Finanzamts Köln-Nord wohnende A reichte seinen Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer 2012 am 31.12.2016 um 20:00 Uhr beim Finanzamt Düsseldorf-Süd ein.
FG Köln: Auch beim unzuständigen Finanzamt fristwahrende Einreichung
Das FG Köln hat entschieden (Urteile v. 23.05.2017, 1 K 1637/14 und 1 K 1638/14), dass eine Steuererklärung auch beim unzuständigen Finanzamt fristwahrend eingereicht werden kann. Das FG bezieht sich dabei auf die Rechtsprechung des BFH zum früheren Lohnsteuerjahresausgleich (Urteil v. 10.7.1987, VI R 160/86, Haufe Index). Hiernach wurde die Frist zur Beantragung des Lohnsteuer-Jahresausgleichens auch durch die Abgabe des Antrags beim örtlich unzuständigen Finanzamt gewahrt.
Nach Ansicht des FG sind ein Antrag auf Lohnsteuerjahres-Ausgleich (§ 42c Abs. 2 Satz 1 EStG a. F.) und der Veranlagungsantrag nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG insoweit vergleichbar. Denn es handele sich in beiden Fällen um einen Antrag nach § 171 Abs. 3 AO. Für diese Beurteilung spreche zunächst der Wortlaut des Gesetzes. Soweit eine Verfahrenshandlung bzw. Antragstellung bei der (örtlich) zuständigen Finanzbehörde zu erfolgen hat, werde dies auch im Gesetz ausdrücklich benannt (z. B. § 151 AO, Aufnahme der Steuererklärung an Amtsstelle). Eine entsprechende Regelung finde sich aber weder in § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG noch in § 171 Abs. 3 AO (H 46.2 EStH regelt hierzu, dass ein Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer innerhalb der allgemeinen Festsetzungsfrist beim Finanzamt eingehen muss). Auch könne die Finanzverwaltung einem steuerlich unberatenen Bürger nicht die Unzuständigkeit eines Finanzamts vorhalten, wenn sie selbst nach außen als einheitliche Verwaltung auftritt.
Aktualisierung: BFH ist anderer Meinung
Der BFH hat sich mit den Urteilen vom 13.02.2020, VI R 37/17, Haufe Index 13913106, und VI R 38/17, Haufe Index 13913108 der Auffassung des FG Köln nicht angeschlossen.
Erforderlich ist, dass der Antrag in den Machtbereich des zuständigen Finanzamts gelangt. Für den Zugang ist ausreichend, dass der Antrag in den dafür vorgesehenen Briefkasten des zuständigen Finanzamts eingelegt wird. Die Abgabe einer Einkommensteuererklärung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG ist ein Antrag auf Steuerfestsetzung i. S. des § 171 Abs. 3 AO. Zwar ist in dieser Vorschrift nicht ausdrücklich geregelt, dass der Antrag auf Steuerfestsetzung an das zuständige Finanzamt zu richten ist. Einer solchen Regelung bedurfte es aber auch nicht, weil dies bereits aus den Regelungen in den §§ 17 und 19 AO folgt. Danach ist für die Besteuerung natürlicher Personen nach dem Einkommen und Vermögen und damit auch für die Bearbeitung der Steuererklärungen ausschließlich das Wohnsitzfinanzamt des Steuerpflichtigen örtlich zuständig.
Aus der gesetzlich angeordneten örtlichen Zuständigkeit - des Wohnsitzfinanzamts - folgt, dass sich der Steuerpflichtige mit seinem Antrag auf Steuerfestsetzung an das örtlich zuständige Finanzamt wenden muss. Es ist dem Steuerpflichtigen zwar nicht verwehrt, die Steuererklärung beim unzuständigen Finanzamt einzureichen. Tut er dies, trägt er jedoch grundsätzlich das Risiko, dass die Steuererklärung rechtzeitig innerhalb der Festsetzungsfrist vom örtlich unzuständigen an das örtlich zuständige Finanzamt weitergeleitet wird (hier im Beispiel wird die Steuererklärung nicht mehr rechtzeitig beim Finanzamt Köln-Nord eingehen).
Soweit der BFH zu der früheren Regelung in § 42c Abs. 2 Satz 1 EStG a. F. entschieden hat, dass die Frist zur Abgabe des Antrags auf Lohnsteuer-Jahresausgleich auch durch die Abgabe des Antrags bei einem für die Durchführung des Jahresausgleichs örtlich unzuständigen Finanzamt gewahrt wird, überträgt er diese Rechtsprechung mangels Vergleichbarkeit nicht auf die hier in Streit stehende Regelung in § 171 Abs. 3 AO.
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