Deshalb sind zusätzliche Überlegungen hinsichtlich der längerfristigen Auswirkungen einer Teilwertabschreibung und ggf. späterer Zuschreibungen nach einem Wiederanstieg des Teilwerts geboten. Im Einzelfall sollten deshalb die Vorteile sorgfältig geprüft werden, auch wenn die neue Rechtsprechung für zurückliegende oder künftige Bilanzstichtage die Möglichkeit einer Gewinnminderung durch eine Teilwertabschreibung eröffnet. Dabei ist eine Unterscheidung erforderlich zwischen Kapitalgesellschaften einerseits und Einzelunternehmen bzw. Personengesellschaften andererseits.
Im Fall einer Kapitalgesellschaft liegt der entscheidend Gesichtspunkt darin, dass sowohl die Teilwertabschreibung auf die Aktien einer anderen AG oder Anteile an einer GmbH als auch eine mögliche spätere Zuschreibung, wegen der außerbilanziellen Korrektur, grundsätzlich zwar den Gewinn, nicht aber die Höhe der Steuer beeinflussen (§ 8b KStG). Darüber hinaus muss nach h. M. der Zuschreibungsgewinn zu 5 % als fiktive, nicht abziehbare Betriebsausgabe versteuert werden.
Zwar lässt sich diese Gewinnerhöhung, anders als bei Dividendenzahlungen einer Tochtergesellschaft, bei reinen Buchungsvorgängen nicht mehr rechtfertigen. Verfassungsrechtliche Einwendungen haben jedoch nur geringe Erfolgschancen. Deshalb lautet die naheliegende Empfehlung, bei einer Kapitalgesellschaft im Regelfall auf eine zulässige Teilwertabschreibung auf Aktien zu verzichten.
Bei Anteilen an Aktienfonds könnte nur dann etwas anderes gelten, wenn der Fonds zu weniger als 50 % auch andere Wirtschaftsgüter hält und die Teilwertabschreibung insoweit als gewinnwirksam behandelt wird. Dies ist jedoch sehr umstritten.