Hinweisgeberschutzgesetz verabschiedet
Das Whistleblowerschutzgesetz regelt den Umgang mit Meldungen zu Betrügereien, Korruption und anderen Missständen in Behörden und Unternehmen; ebenso mit Hinweisen auf mangelnde Verfassungstreue von Beschäftigten im öffentlichen Dienst, auch wenn dabei keine konkreten Straftaten vorliegen. Enthalten sind Vorgaben zu Verfahren und Vertraulichkeit der Meldungen und Maßnahmen zum Schutz der Hinweisgeber vor Repressalien - aber auch Haftung, Schadensersatz und Bußgelder im Falle bewusst falscher Angaben.
Das Gesetz wird nach der Unterzeichnung des Bundespräsidenten im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt dann zum weit überwiegenden Teil ab Mitte Juni 2023 in Kraft.
Wer ist vom Hinweisgeberschutzgesetz betroffen?
Behörden und Unternehmen ab 50 Mitarbeitern müssen nach dem Gesetz interne Anlaufstellen schaffen. Zusätzlich will der Bund eine externe Meldestelle beim Bundesamt für Justiz errichten. Die Länder können eigene externe Meldestellen einrichten. Eine Pflicht, die Abgabe anonymer Meldungen zu ermöglichen besteht weder für interne noch für externe Meldestellen. Es wird lediglich vorgegeben, dass die Stellen auch anonym eingehende Meldungen bearbeiten sollten. Bislang wurde mit dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz die Notwendigkeit für die Einrichtung interner Anlaufstellen auf Unternehmen mit 3.000 Beschäftigten beziehungsweise ab dem 1.1.2024 mit 1.000 Beschäftigten in Deutschland beschränkt. Die Pflicht zur Schaffung und Bekanntmachung dieser Anlaufstellen dürfte allein aufgrund der sehr kurzen Zeit eine Herausforderung für viele Unternehmen sein.
Im nun abgeschlossenen Gesetzgebungsverfahren wurde das Gesetz an einigen Stellen entschärft gegenüber der Vorlage der Bundesregierung. So wird auf eine Pflicht, die Abgabe anonymer Meldungen zu ermöglichen, verzichtet. Dies gilt sowohl für interne als auch für externe Meldestellen. Es wird lediglich vorgegeben, dass die Stellen auch anonym eingehende Meldungen bearbeiten sollten. Der Vorschlag enthält zudem eine Regelung nach der hinweisgebende Personen in Fällen, in denen intern wirksam gegen Verstöße vorgegangen werden kann, die Meldung an eine interne Meldestelle bevorzugen sollten.
Auch gilt das Gesetz nun nur noch für Informationen über Verstöße, die sich auf den Beschäftigungsgeber oder eine andere Stelle, mit der die hinweisgebende Person beruflich im Kontakt stand, beziehen.
Gesetz im parlamentarischen Verfahren abgeschwächt
Das Gesetz sieht weiterhin die Beweislastumkehr vor, wenn die hinweisgebende Person eine Benachteiligung im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit erleidet. Die Vermutung, dass die Benachteiligung eine Repressalie für den Hinweis ist, soll aber nur dann bestehen, wenn die hinweisgebende Person dies auch selbst geltend macht.
Zudem wird die maximale Höhe der angedrohten Bußgelder bezogen auf bestimmte Verstöße gegen das Gesetz statt 100.000 Euro nur noch 50.000 Euro betragen.
Die Vorlage der Bundesregierung als BR-Drs. 372/22 ist hier abrufbar, die Änderungen des Vermittlungsausschusses hier, sowie der Beschluss des Bundesrats hier.
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