Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.1 Urteile und Gerichtsbescheide des FG

Rz. 4 Die Revision ist – allerdings erst nach Zulassung (Rz. 7ff.) – gegen FG-Urteile aller Art gegeben: Endurteile[1], Teilurteile[2], Zwischenurteile über die Zulässigkeit der Klage[3], Zwischenurteile über den Grund eines Anspruchs[4] und über eine Sach- oder Rechtsfrage[5], Ergänzungsurteile[6]. Gegen Gerichtsbescheide, in denen die Revision zugelassen wurde, steht wahlw...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4.2.1.3 Klärungsfähige Rechtsfrage

Rz. 11 Klärbarkeit ist nur dann gegeben, wenn das angefochtene Urteil auf der aufgeworfenen Frage beruht, d. h. wenn diese nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass das Urteil entfiele.[1] Die Rechtsfrage muss entscheidungserheblich sein.[2] Das ist der Fall, wenn eine Aussage zu der Rechtsfrage erforderlich war, um die vom FG getroffene Entscheidung zu begründen.[3] Daran ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4.5.4 Verlust des Rügerechts

Rz. 58 Geht der Beteiligte seines Rügerechts verlustig, kann er wegen eines davon betroffenen Verfahrensmangels nicht mehr die Zulassung der Revision erreichen. Nach § 155 FGO i. V. m. § 295 ZPO kann ein Verfahrensfehler nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn er eine Verfahrensvorschrift betrifft, auf deren Beachtung die Prozessbeteiligten verzichten können und t...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4.5.4.2 Darlegung der Divergenz

Rz. 36 Zum Begriff der Divergenz s. § 115 FGO Rz. 28. Der Zulassungsgrund muss "dargelegt" werden (Abs. 3 S. 3). Dabei ist die vor Ablauf der Beschwerdefrist bekannt gewordene Rspr. zu berücksichtigen, wobei grundsätzlich die Veröffentlichung im BStBl und in BFH/NV bzw. in gängigen Fachzeitschriften maßgeblich ist. Die wesentlich zeitnähere Abrufbarkeit bei Datenbanken bzw. ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4.1 Zulassungsgründe

Rz. 7 Die Voraussetzungen der Revisionszulassung sind in § 115 Abs. 2 FGO abschließend geregelt.[1] Liegt einer der gesetzlichen Zulassungsgründe vor, muss das FG oder der BFH auf eine Nichtzulassungsbeschwerde die Revision zulassen. Fehlen die Voraussetzungen für die Zulassung, darf sie nicht zugesprochen werden. Dem FG und dem BFH steht insoweit kein Ermessen zu.[2] Die Rev...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.9 Bedingungsfeindlichkeit

Rz. 17 Wegen der im Prozessrecht erforderlichen Klarheit über das Schweben oder Nichtschweben eines Rechtsstreits ist die bedingte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig.[1] Ob eine unzulässige Bedingung vorliegt, ergibt sich durch Auslegung des Rechtsmittels, wie es anhand der innerhalb der Rechtsmittelfrist erkennbaren Umstände zu verstehen ist.[2] Nach Fristab...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.5 Inhalt der Beschwerdeschrift

Rz. 8 Die Beschwerde braucht nicht ausdrücklich als Nichtzulassungsbeschwerde bezeichnet zu sein. Sie muss jedoch bei sachgerechter Auslegung eindeutig erkennen lassen, dass eine Nichtzulassungsbeschwerde und nicht etwa eine Revision gemeint ist, d. h., dass die Zulassung der Revision erstrebt und diese nicht bereits eingelegt wird.[1] Bei gleichzeitiger Einlegung einer Nich...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 7.1 Zurückverweisung nach Abs. 6

Rz. 53 Greift die Verfahrensrüge durch, kann der BFH zur Verfahrensbeschleunigung nach pflichtgemäßem Ermessen bereits in dem Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde das angefochtene FG-Urteil aufheben und den Rechtsstreit – ohne jede Prüfung in der Sache – an das FG zurückverweisen.[1] Die im Ermessen stehende Zurückverweisung ist immer geboten, wenn es an ausreichende...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 5 Beruhen auf der Rechtsverletzung

Rz. 26 Das FG-Urteil muss auf der Rechtsverletzung beruhen (Abs. 1 S. 1), d. h., die Rechtsverletzung muss für die Entscheidung ursächlich (kausal) sein.[1] Dies ist nur dann gegeben, wenn das Urteil des FG ohne die Rechtsverletzung – ausgehend von der in dem Urteil vertretenen Rechtsauffassung des FG – anders ausgefallen wäre. Das ist nicht der Fall bei Ausführungen des FG,...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4.4.2.5 Erheblichkeit der Abweichung

Rz. 37 Das Urteil des FG muss auf der Abweichung von der Divergenzentscheidung beruhen, d. h., die Rechtsauffassung des FG muss für die Entscheidung erheblich (tragend) gewesen sein.[1] Dies ist nur der Fall, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, dass das FG-Urteil bei Zugrundelegung der divergierenden Ansicht des anderen Gerichts anders ausgefallen wäre, wenn sich also ei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 6 Anschlussrevision

Rz. 74 Die Anschlussrevision bietet, wenn das FG der Klage teilweise stattgegeben hat, dem Revisionsbeklagten, der durch das FG-Urteil beschwert ist, die Möglichkeit, eine Abänderung des angefochtenen Urteils auch zu seinen Gunsten zu erreichen, wenn für ihn die Frist für eine selbstständige Revision bereits abgelaufen ist.[1] Die Anschlussrevision ist in der FGO nicht gerege...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4.6.1 Erfolgsaussicht

Rz. 63 Die Revisionszulassung nach Abs. 2 Nr. 1 und 2 dient vorrangig dem Allgemeininteresse an der Rechtsfortbildung und Rechtseinheit. Die als grundsätzlich bedeutsam bzw. divergierend herausgestellte Rechtsfrage soll wegen ihrer Auswirkung auf andere Sachverhalte einer generellen Klärung zugeführt werden. Mit diesem Zweck wäre es unvereinbar, die Revisionszulassung von de...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 5 Folgen der Zulassung – Bindung des BFH (Abs. 3)

Rz. 69 Abs. 3 i. d. F. durch das 2. FGOÄndG (Rz. 1) regelt nunmehr – anders als vorher – die ausdrückliche Bindung des BFH an die Zulassungsentscheidung des FG. Dies entspricht im Wesentlichen der bisherigen Rspr. Danach besteht die Bindung selbst dann, wenn das FG zu Unrecht einen Zulassungsgrund bejaht hat oder der Zulassungsgrund inzwischen (z. B. wegen Klärung der als gr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4.1 Allgemeines

Rz. 11 Der Begriff der Rechtsverletzung ist in der FGO nicht definiert. Nach § 155 FGO i. V. m. § 546 ZPO liegt eine Verletzung des Gesetzes vor, wenn eine Rechtsnorm nicht (Nichtanwendungsfehler) oder nicht richtig angewendet worden ist. Dabei stehen die Denkgesetze (Rz. 19) und allgemeinen Erfahrungssätze (Rz. 20) förmlichen Rechtsnormen gleich.[1] Ein Nichtanwendungsfehler li...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4.3 Fortbildung des Rechts (Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1)

Rz. 23 Das Erfordernis der Fortentwicklung/Fortbildung des Rechts galt schon nach der bisherigen Rspr. des BFH zu Abs. 2 a. F. (bis 2000) als Element der Klärungsbedürftigkeit.[1] Es handelt sich um einen Spezialfall (Unterfall) des Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung gem. Abs. 2 Nr. 1.[2] Der Zulassungsgrund der Rechtsfortbildung konkretisiert den Zulassungsgrund ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4.4.1 Allgemeines

Rz. 26 Nach Abs. 2 Nr. 2 a. F. (bis 2000; Rz. 1) war die Revision (nur) bei einer Abweichung (Divergenz) des FG von einer Entscheidung des BFH oder des BVerfG zuzulassen. Gleichgestellt wurde von der Rspr. eine Abweichung von einer Entscheidung des GemSOBG.[1] Diese Divergenzfälle, die lediglich Unterfälle der grundsätzlichen Bedeutung darstellen (Rz. 32), werden nunmehr von...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 6.2 Begründung des Beschlusses

Rz. 52 Bisher bedurfte der Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde nach Art. 1 Nr. 6 BFHEntlG keiner Begründung. Der BFH sollte von unnötiger Formulierungsarbeit entlastet werden. Nunmehr[1] soll eine Kurzbegründung gegeben werden. Eine Begründung ist nicht erforderlich, wenn der Beschwerde stattgegeben wird oder die Begründung keine Aussage zur Klärung der Zulassungsvo...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.6 Beschwerdefrist

Rz. 13 Die Beschwerdefrist beträgt – wie bisher – einen Monat nach der Urteilszustellung. Anders als die Begründungsfrist ist die Einlegungsfrist nicht verlängerbar.[1] Wird die Beschwerde (bzw. die Beschwerdebegründung) beim FG eingereicht und von dort an den BFH übersandt, ist die Beschwerdefrist nur gewahrt, wenn der Schriftsatz beim BFH vor Fristablauf eingeht.[2] Die Ei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.4 Nicht revisibles Recht

Rz. 10a Das übrige Landesrecht ist grds. irrevisibel, z. B. eine landesrechtliche Zuständigkeitsregelung, mit der einem FA für bestimmte Zuständigkeiten übertragen werden.[1] Ebenso nicht revisibel sind innerkirchliches Recht [2] und ausländisches Recht.[3] Beim innerkirchlichen Recht handelt es sich weder um Bundesrecht noch um revisibles Landesrecht.[4] Zur Regelung des "Ein...mehr

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Personengesellschaften in d... / 4.1.4 Besteuerung einer Personenhandelsgesellschaft als Körperschaft

Rz. 56 Durch das am 30.6.2021 verkündete Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) wird es Personengesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften erstmals ab dem Erhebungszeitraum 2022 möglich, einen Wechsel der Ertragsbesteuerung von der vorstehend dargestellten Einkommenbesteuerung für natürliche Personen hin zur Körperschaftsteuer auf Gesellschaftere...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4.2 Fehler im Sachverhalt

Rz. 14 Das FG hat den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen bis zur Grenze des Zumutbaren, d. h. unter Ausschöpfung aller verfügbaren Beweismittel – auch zugunsten des Stpfl. –, so vollständig wie möglich zu ermitteln.[1] Unterlaufen ihm hierbei – ausgehend von der materiell-rechtlichen Auffassung des FG[2] – Fehler, kann auf diese Verfahrensfehler eine Verfahr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4.9 Fehler bei einer Schätzung

Rz. 24 Die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen[1] einschließlich der Wahl der zutreffenden Schätzungsmethode gehört zu den tatsächlichen Feststellungen, an die der BFH als Revisionsinstanz grundsätzlich gebunden ist[2], es sei denn, dass hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen Verfahrensrügen durchgreifen.[3] Zu einer eigenen Schätzung ist der BFH nicht befugt.[4] Der...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 9 Kosten des Nichtzulassungsbeschwerde-Verfahrens

Rz. 56 Hat die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg (unzulässig oder unbegründet), trägt der Beschwerdeführer nach § 135 Abs. 2 FGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die Rechtsfrage erst nach der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde geklärt wurde (Rz. 46). Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens entspricht dem des Klageverfahre...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 6.2.9 Änderung der Prozesslage

Rz. 43 Die Bindung an die Feststellungen des FG kann auch entfallen, wenn im Revisionsverfahren erstmals Tatsachen auftreten, die die prozessuale Lage verändern, z. B. Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Klagerücknahme, Erledigungserklärung usw.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4.5.4.3 Darlegung schwerwiegender Rechtsfehler

Rz. 39 Zur Revisionszulassung in Fällen schwerwiegender unzutreffender Rechtsanwendung (sog. qualifizierter Rechtsfehler) s. Dürr, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 115 FGO Rz. 44f. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist schlüssig und substanziiert zu belegen.[1] Es muss substanziiert dargelegt werden, weshalb das FG-Urteil unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 7.1 Allgemeines

Rz. 45 Entsprechend der Bindung an das Klagebegehren in der ersten Instanz[1] ist der BFH als Revisionsinstanz an das Revisionsbegehren gebunden. Das bedeutet zum einen, dass der BFH dem Revisionskläger nicht mehr zusprechen kann, als von diesem mit seinem Revisionsantrag begehrt wird.[2] Zum anderen ist – ebenso wie im Klageverfahren – wegen der Bindung an den Antrag[3] auc...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 7.2 Änderungsbescheid während des Verfahrens

Rz. 54 Erlässt das FA während des Nichtzulassungsbeschwerde-Verfahrens einen (verbösernden) Änderungsbescheid, wird dieser nach § 68 FGO ohne besonderen Antrag kraft Gesetzes zum Gegenstand des anhängigen Beschwerdeverfahrens. § 68 FGO gilt auch im Nichtzulassungsbeschwerde-Verfahren.[1] Das gilt auch, wenn die (zulässige) Beschwerde unbegründet ist.[2] Bei unzulässiger Besc...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4.2.1.1 Allgemeine Begriffsbestimmung

Rz. 9 Nach der vom BFH stets verwandten Formel hat eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, wenn in dem zuzulassenden Revisionsverfahren eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt.[1] Die Beantwortung der ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4.1 Vertretungszwang

Rz. 18 Ebenso wie die Einlegung unterliegt auch die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde dem Vertretungszwang nach § 62 Abs. 4 FGO, da das Rechtsmittelverfahren vor dem BFH besondere Sachkunde erfordert.[1] Ein vom Beteiligten selbst verfasstes Schreiben kann vom BFH nicht berücksichtigt werden. Wie bei der Revisionsbegründung genügt auch hier die Unterzeichnung durch ei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4.6.4 Beschränkung der Zulassung

Rz. 68 Die Revisionszulassung kann – und muss – auf einzelne, abtrennbare Teile des Streitgegenstands bzw. auf einzelne Streitgegenstände bei verschiedenen Streitgegenständen oder für einen von mehreren Beteiligten beschränkt werden, wenn nur insoweit ein Zulassungsgrund vorliegt, z. B. bei objektiver Klagenhäufung oder bei Klagenverbindung.[1] Dementsprechend sollte mit der...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4.5.3 Geltendmachung des Verfahrensmangels

Rz. 57 Nach Abs. 2 Nr. 3 muss der Verfahrensmangel geltend gemacht, d. h. gerügt werden. Dazu sind die Tatsachen darzustellen, aus denen sich der gerügte Verfahrensmangel schlüssig ergibt. Eine schlüssige Rüge liegt vor, wenn die vorgetragenen Tatsachen, sofern man sie als richtig unterstellt, einen Verfahrensmangel ergeben.[1] Allein aufgrund der behaupteten Tatsachen muss ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 6.2.7 Gegenrüge

Rz. 41 Der Revisionsbeklagte, der vor dem FG (voll) obsiegt hat, kann mangels Beschwer gegen das FG-Urteil keine Revision (Anschlussrevision) einlegen, um die Tatsachenfeststellungen des FG, die er für unrichtig hält, anzugreifen. Muss er jedoch befürchten, dass auf die Revision des Klägers die Feststellungen des FG, die er für fehlerhaft hält, zu einer für ihn ungünstigen R...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4.8 Fehler in der Beweis- und Sachverhaltswürdigung

Rz. 22 Die Tatsachen- und Beweiswürdigung und die Schlussfolgerungen tatsächlicher Art obliegen dem FG als Tatsacheninstanz.[1] Die Tatsachenwürdigung ist in erster Line dann fehlerhaft, wenn das FG die nach der Rechtsprechung des BFH maßgeblichen Gesichtspunkte unvollständig oder fehlerhaft in seine Überzeugungsbildung einbezogen hat. Insoweit handelt es sich um einen mater...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4.4 Auslegung von Prozesserklärungen

Rz. 17a Bei der Beurteilung von Prozesshandlungen und Prozesserklärungen (z. B. der Klageschrift) ist der BFH nicht an die Auffassung des FG gebunden[1]; sie sind vom BFH uneingeschränkt auf Inhalt und Bedeutung nachzuprüfen.[2] Für die Auslegung gelten ebenso wie bei sonstigen Willenserklärungen die bürgerlich-rechtlichen Auslegungsregeln[3] entsprechend.[4] Eine Bindung an ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.2 Vertretungszwang

Rz. 5 Das Nichtzulassungsbeschwerde-Verfahren unterliegt dem Vertretungszwang nach § 62 Abs. 4 FGO.[1] Darin liegt kein Verstoß gegen das rechtliche Gehör oder das Recht auf Beratung, Verteidigung oder Vertretung nach der EUGrdRCh.[2] Der Vertretungszwang gilt bereits für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde.[3] Dies gilt auch, wenn – entgegen Rz. 7 – die Einlegung dur...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.2 Teilweise Anfechtung

Rz. 5 Die Revision kann auf Teile des angefochtenen Urteils beschränkt werden mit der Folge, dass der übrige Teil rechtskräftig wird. Voraussetzung dafür ist, dass das Urteil des FG mehrere selbstständige Streitgegenstände (z. B. verschiedene Steuerbescheide) oder einen teilbaren Streitgegenstand[1] betrifft.[2] Über einzelne Tatbestandsmerkmale eines Anspruchs oder über ein...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.2 Bundesrecht

Rz. 6 Die verletzte Rechtsnorm muss zum Bundesrecht gehören; das sind das Grundgesetz ; insbes. der Gleichheitssatz[1], das Rechtsstaatsprinzip[2] sowie die daraus abgeleiteten Prinzipien des Vertrauensschutzes[3], des Rechts auf ein faires Verfahren[4], der Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung[5], der Verhältnismäßigkeit[6] usw. die vom Bundesgesetzgeber aufgrund seiner Gesetz...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4.5 Auslegung von Verwaltungsakten

Rz. 18 Bei der Qualifizierung einer behördlichen Maßnahme als Verwaltungsakt und bei der Auslegung des Regelungsinhalts durch das FG handelt es sich nicht um Tat-, sondern um Rechtsfragen, die in vollem Umfang der Prüfung durch den BFH unterliegen.[1] Die Wertung des FG als Verwaltungsakt bindet den BFH nicht.[2] Wer Adressat eines Verwaltungsakts ist, ist anhand der dem Bet...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.1 Berechtigte

Rz. 4 Berechtigt, Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen, ist jeder Verfahrensbeteiligte[1], der befugt ist, im Fall der Revisionszulassung Revision einzulegen.[2] Die Erweiterung der Beschwerdebefugnis nach § 128 Abs. 1 FGO auf "sonst von der Entscheidung Betroffene" gilt nicht für die Nichtzulassungsbeschwerde. Der im Klageverfahren Beigeladene ist entsprechend § 122 FGO aut...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4.6.2 Verfahren

Rz. 65 Über die Zulassung der Revision entscheidet das FG durch eine prozessuale Nebenentscheidung von Amts wegen; eines Antrags der Beteiligten bedarf es nicht.[1] Die Entscheidung über die Zulassung trifft der Senat in der jeweiligen Besetzung, bei einer Einzelrichter-Entscheidung ist der Einzelrichter zuständig.[2] Liegt ein Zulassungsgrund i. S. d. § 115 Abs. 2 FGO vor, ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 6.1 Tatsächliche Feststellungen

Rz. 27 Der BFH ist bei seiner Revisionsentscheidung an die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen FG-Urteil – regelmäßig im Tatbestand – gebunden, d. h., er darf seiner Entscheidung nur diese Tatsachen zugrunde legen und kann vom FG nicht festgestellte Tatsachen, die beim Erlass des FG-Urteils bereits vorhanden waren, d. h. neues tatsächliches Vorbringen nicht ber...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 6.2.1 Umfang

Rz. 31 Erkenntnisse, die das FG nicht durch tatsächliche Feststellungen in vertretbarer und nachvollziehbarer Weise belegt, stellen keine bindende Tatsachenwürdigung dar.[1] Die Bindung des BFH an die in dem angefochtenen FG-Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen bedeutet, dass der BFH den festgestellten Sachverhalt grundsätzlich nicht ergänzen.[2] und seine Würdigu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2 Anwendungsbereich

Rz. 2a Nach dem Wortlaut der Vorschrift gilt § 118 FGO unmittelbar lediglich für das Revisionsverfahren. § 118 FGO findet mittelbar Anwendung im Verfahren über die Revisionszulassung. Die Revision darf vom FG nur zugelassen werden, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage revisibles Recht i. S. v. § 118 Abs. 1 S. 1 FGO betrifft. Denn über irrevisibles Recht kann die Revision nicht z...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2 Bedeutung der Revision

Rz. 3 Die Revision beschränkt sich grundsätzlich auf die rein rechtliche Prüfung des Streitstoffs. Erst in der Revision vorgetragene neue Tatsachen können und dürfen vom BFH nicht berücksichtigt werden. Er ist an die tatsächlichen Feststellungen des FG gebunden.[1] Die Bindung bezieht sich nicht nur auf die unmittelbar festgestellten Tatsachen, sondern auch auf deren Würdigu...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 9a... / 4 Verwaltungspauschalen

Rz. 16 Verwaltungspauschalen sind Werbungskosten-Pauschbeträge, deren Grundlage in typisierenden Entscheidungen (Schätzungen gem. § 162 AO) der Finanzverwaltung bestehen. Obwohl sie aus grundsätzlichen Erwägungen rechtsstaatlich bedenklich sind, werden sie von der Rspr. regelmäßig als angemessene Schätzungen anerkannt.[1] Tragendes Motiv für die Verwaltungspauschalen ist die...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Entwicklung des Revisionsrechts ist durch eine zunehmende Beschränkung des Zugangs zum BFH gekennzeichnet. Nach der FGO v. 6.10.1965[1] war die Revision zulässig, wenn sie vom FG zugelassen wurde (Zulassungsrevision) sowie bei einem Streitwert von 1.000 DM (Streitwertrevision).[2] § 115 Abs. 2 FGO a. F. zählte die Gründe für die Zulassung der Revison auf: grundsätzl...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.3 Berechtigter Personenkreis

Rz. 6 Die Revision steht den Beteiligten (Kläger, Beklagter, Beigeladener) zu. Entscheidend ist, ob diese Personen am finanzgerichtlichen Verfahren tatsächlich beteiligt waren.[1] Nicht ausreichend ist, dass sich eine Person am Verfahren hätte beteiligen können, sich tatsächlich aber nicht daran beteiligt hat.[2] Wer Beteiligter ist, ergibt sich i. d. R. aus dem Rubrum des F...mehr

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Verdeckte Einlage: Auswirku... / 3.1 Gesellschaftsebene

Auf der Ebene der Gesellschaft kommt es zu folgenden steuerlichen Auswirkungen: Aktivierung des erhaltenen Wirtschaftsguts (i. d. R. mit dem Teilwert). Die Gesellschaft aktiviert das eingelegte Wirtschaftsgut auf der Aktivseite ihrer Bilanz bzw. minimiert auf der Passivseite einen Bilanzposten. Dies führt bei einer verdeckten Einlage i. d. R. – handelsrechtlich zutreffend – zu...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Offenbare Unrichtigkeit nach §129 AO bei Einsatz des Risiko-Management-Systems

Leitsatz Das Finanzamt kann dem Steuerpflichtigen untergekommene Unrichtigkeiten nicht als eigene übernehmen, wenn bei der Veranlagung nur die Hinweise des Risiko-Management-Systems (RMS) abgearbeitet werden und die fragliche Unrichtigkeit nicht Gegenstand dieser Hinweise war. Sachverhalt Der Kläger ist von Beruf Pilot und bezog von der D-GmbH inländischen und von der C auslä...mehr

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Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen – Zuständigkeit des Präsidiums bei Meinungsverschiedenheiten über die Zuständigkeit nach dem Geschäfts­verteilungsplan

Leitsatz 1. Gegen die Höhe des Säumniszuschlags nach § 240 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung bestehen auch für Zeiträume nach dem 31.12.2018 keine verfassungsrechtlichen Bedenken. 2. Meinungsverschiedenheiten über die Zuständigkeit nach dem Geschäftsverteilungsplan zwischen den Spruchkörpern desselben Gerichts sind durch das Präsidium zu entscheiden (Anschluss an Beschluss des...mehr